Norm
JN §51Rechtssatz
Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 81 JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß §51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig.Die sachliche Zuständigkeit wird durch Paragraph 81, JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß §51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116033Dokumentnummer
JJR_20011217_OGH0002_0010OB00309_01Z0000_001