Rechtssatz
Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 Abs 1 JN, ohne dass es darauf an kommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptung eines dinglichen Rechts zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Diese erweiterte Anwendung des § 81 JN entspricht auch der Intention des Art 16 Z 1 lit a LGVÜ.Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des Paragraph 81, Absatz eins, JN, ohne dass es darauf an kommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptung eines dinglichen Rechts zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Diese erweiterte Anwendung des Paragraph 81, JN entspricht auch der Intention des Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, LGVÜ.
Anmerkung
0000055Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000055Dokumentnummer
JJR_19990630_LG00929_00200R00191_99Z0000_001