RS OGH 2017/12/27 34R161/17d

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Veröffentlicht am 27.12.2017
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Rechtssatz

§ 81 Abs 1 JN gilt auch für Unterlassungsklagen des Bestandnehmers einer unbeweglichen Sache.Paragraph 81, Absatz eins, JN gilt auch für Unterlassungsklagen des Bestandnehmers einer unbeweglichen Sache.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zuständigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2017:RWZ0000205

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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