Begründung: Die Beklagte bestellte am 5. Juni 2009 bei der Klägerin Tischwäsche. Der Geschäftsführer der Beklagten unterfertigte eine entsprechende Vertragsurkunde, welche eine Vereinbarung des Erfüllungsorts und Gerichtsstands Wels enthielt. Dieser Auftrag ist nicht klagegegenständlich. Am 11. November 2009 bestellte die Beklagte neuerlich bei der für die Klägerin tätigen Handelsvertreterin, die ein Auftragsformular ausfüllte. Dieses enthält wieder den Hinweis auf den Erfüllungsort... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 3 JN. Die Klägerin habe mit dem Beklagten einen „Werks-Engagement-Vertrag" am 7. 8. 2007 abgeschlossen, in dem unter Punkt 17 als Gerichtsstand „Wien" sowie die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart worden sei. Die Slowakei sei seit 1. 5. 2004 Vertragspartnerin des EuGVVO, sodass die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 leg cit zulässig sei. Es fehle aber an einem konkret genannten örtlich zuständigen Ge... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte mit der beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingebrachten Mahnklage von der beklagten Partei Zahlung restlicher 7.732,27 EUR aus einer Rechnung vom 23. 6. 2006, wobei sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützte. Die beklagte Partei erhob in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Ihr Sitz befinde sich in E*****, Kärnten, eine wirksame Zuständigkeitsverein... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs1 A
Rechtssatz: Haben die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte und sind mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen, so sind, wenn die pauschal erfolg... mehr lesen...
Norm: JN §45JN §104 Abs1
Rechtssatz: Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der
Begründung: , die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des §104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar. Entscheidungstexte 8 Ob 128/08v Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 128/08v Veröff: SZ 2008/165 ... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs1 CZPO §266 CZPO §272 C
Rechtssatz: Der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis ist keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel. Auf diesen Nachweis ist daher die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende allgemeine Beweislastregel anzuwenden, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trägt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs1 CJN §104 Abs1 DEGG §4 Abs1HGB §128HGB §129 Abs1
Rechtssatz: Die Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft ist wie auch jene einer offenen Handelsgesellschaft nicht in geradezu typischer Weise so auszulegen, daß auch die (unterfertigten) persönlich haftenden Gesellschafter gebunden sein sollen; ein derartiger - im Bestreitungsfall urkundlich nachzuweisender - Parteiwille muß sich vielmehr ausdrücklich aus de... mehr lesen...
Norm: JN §104 Abs1
Rechtssatz: Auch ein Schriftwechsel unter Verwendung moderner Kommunikationstechniken (z.B. Telefax) stellt einen urkundlichen Nachweis gemäß § 104 Abs 1 JN dar. Entscheidungstexte 3 R 105/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 09.11.1995 3 R 105/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1995:... mehr lesen...