Norm
JN §104 Abs1 ARechtssatz
Haben die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte und sind mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen, so sind, wenn die pauschal erfolgte Annahme dieses Angebots durch Vorlage einer vom Annehmenden unterfertigten Urkunde nachgewiesen wird, - jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien Unternehmer sind - auch die Kriterien einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 Abs 1 JN erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124498Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009