RS OGH 2025/8/7 2Ob105/07s; 2Ob159/08h; 4Ob46/11k; 1Ob178/15f; 7Ob96/25f

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Rechtssatz

Der in § 104 Abs 1 JN geforderte urkundliche Nachweis ist keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel. Auf diesen Nachweis ist daher die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende allgemeine Beweislastregel anzuwenden, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trägt.Der in Paragraph 104, Absatz eins, JN geforderte urkundliche Nachweis ist keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel. Auf diesen Nachweis ist daher die auch für verfahrensrechtliche Tatbestände geltende allgemeine Beweislastregel anzuwenden, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen trägt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122413

Im RIS seit

14.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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