RS OGH 1999/8/5 1Ob163/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

JN §104 Abs1 C
JN §104 Abs1 D
EGG §4 Abs1
HGB §128
HGB §129 Abs1

Rechtssatz

Die Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft ist wie auch jene einer offenen Handelsgesellschaft nicht in geradezu typischer Weise so auszulegen, daß auch die (unterfertigten) persönlich haftenden Gesellschafter gebunden sein sollen; ein derartiger - im Bestreitungsfall urkundlich nachzuweisender - Parteiwille muß sich vielmehr ausdrücklich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112479

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00163_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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