Norm
JN §104 Abs1 CRechtssatz
Die Gerichtsstandsvereinbarung einer offenen Erwerbsgesellschaft ist wie auch jene einer offenen Handelsgesellschaft nicht in geradezu typischer Weise so auszulegen, daß auch die (unterfertigten) persönlich haftenden Gesellschafter gebunden sein sollen; ein derartiger - im Bestreitungsfall urkundlich nachzuweisender - Parteiwille muß sich vielmehr ausdrücklich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112479Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00163_99Y0000_001