Norm: JN §1 CVIIIJN §1 BIIIWRG §117 Abs4
Rechtssatz: Sieht eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, also eine sukzessive Kompetenz zwingend vor und wird das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen, dann ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge. Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. ... mehr lesen...
Norm: JN §1 BIIIstmk NaturschutzG §25Oö WaldbrandbekämpfungsG §5 Abs2, WRG §117 Abs4
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg im Sinn des § 117 Abs ... mehr lesen...
Norm: VermG §52 Z5DVf JN §1
Rechtssatz: Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §1ABGB §480ABGB §481
Rechtssatz: 1. Bis zur Verbücherung einer bislang nur obligatorischen Dienstbarkeit hat der Berechtigte keine Möglichkeit zu einer bücherlichen Verfügung. Bei offenkundigen Dienstbarkeiten handelt es sich um dingliche Nutzungsrechte. 2. Der Gemeingebrauch an der öffentlichen Wasserfläche des Neusiedlersees umfasst auch den Bootsverkehr. Das Benützen der Wasserfläche durch Boote musste vom Erwerber eines Grundstücke... mehr lesen...