RS OGH 2008/1/29 1Ob228/07x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Norm

AHG §1 A
B-VG Art137
JN §1 CXIXa

Rechtssatz

Wird ein Staatshaftungsanspruch damit begründet, dass ein Bundesminister einen gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurf erstellt habe, der jedoch nicht Gesetz geworden sei, so sind dafür die ordentlichen Gerichte zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123179

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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