Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg im Sinn des § 117 Abs 4 WRG unzulässig.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg im Sinn des Paragraph 117, Absatz 4, WRG unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
sukzessive KompetenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122662Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2014