Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Am 01.07.2013 erstattete der Beschwerdeführer (folgend: BF) Anzeige gegen XXXXwegen des Verdachtes des Betruges bzw. eines damit verbundenen Amtsmissbrauches. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft XXXX(folgend: StA) dieses Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 190 Z 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF (S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.10.2014, Zl. 47 Fr 1568/14h, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch der ersten Beschwerdeführerin, der Gesellschaft XXXX, Gebühren in der Höhe von 37.808,00 EUR vor. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.10.2014, Zl. 47 Fr 1568/14h, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch dem zweiten Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014, Zl. 47 Fr 3188/13h, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch der ersten Beschwerdeführerin, der Gesellschaft XXXX, Gebühren in der Höhe von 30.808,00 EUR vor. Dieser Bescheid war am 13.01.2014 rechtswirksam zugestellt worden. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.01.2014, Zl. 47 Fr 3188/13h, schrieb die Kostenbeamt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.03.2014 schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch der Beschwerdeführerin Gebühren in der Höhe von 546,00 EUR vor. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist eine Vorstellung (im Schriftsatz fälschlich als "Einspruch" bezeichnet) ein. Die Vorstellung langte am 15.04.2014 bei Gericht ein. Mit Schr... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind die erstverpflichtete Partei XXXX - Verlag GmbH & Co KG, Medieninhaberin des periodischen Druckwerks 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind die erstverpflichtete Partei römisch 40 - Verlag GmbH & Co KG, Medieninhaberin des periodischen Druckwerks XXXX (BF 1) und die zweitverpflichtete Partei XXXX - Verlag GmbH (BF 2), persönlich haftende Gesellschafterin der erstverpflichteten P... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Das Landesgericht Innsbruck verhängte sowohl gegen die nunmehrige erstbeschwerdeführende Gesellschaft als auch gegen den nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer, den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, mit Zwangsstrafverfügungen vom 05.12.2013 Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht nach dem UGB. 1.2. Mit - der das gegenständliche Verfahren betreffende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Das Landesgericht Innsbruck verhängte sowohl gegen die nunmehrige erstbeschwerdeführende Gesellschaft als auch gegen den nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer, den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, mit Zwangsstrafverfügungen vom 05.12.2013 Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht nach dem UGB. 1.2. Mit - der das gegenständliche Verfahren betreffende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt [der belangten Behörde] von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den (mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.12.2013 gemäß § 196 Abs. 2 StPO bestimmten) Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 90... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Meidling erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) samt einer Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) in der Höh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien [der belangten Behörde] von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Favoriten erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine über ihn gerichtlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 27.02.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für deren Präsidentin der Beschwerdeführerin Gebühren/Kosten zur Zl. 29 Cg 24/10b - VNR 6 gemäß PG TP 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv von 2.236,80 EUR und zur Zl. 29 Cg 24/10b - VNR 7 gemäß PG TP 3 GGG idHv 2.982,00 EUR sowie jeweils eine Einhebungsg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 27.02.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für deren Präsidentin der Beschwerdeführerin Gebühren/Kosten zur Zl. 29 Cg 24/10b - VNR 6 gemäß PG TP 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv von 2.236,80 EUR und zur Zl. 29 Cg 24/10b - VNR 7 gemäß PG TP 3 GGG idHv 2.982,00 EUR sowie jeweils eine Einhebungsg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.08.2014, Zl. 1 PU 166/10w-VNR2, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.08.2014, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem am Bezirksgericht XXXX geführten Grundverfahren eine Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Am 01.07.2013 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich wegen des Verdachtes des Betruges bzw. eines damit verbundenen Amtsmissbrauches. 1.2. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt das Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 190 Z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.01.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idH von 1.212,- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idH von 8,- EUR vor. 1. Mit Zahlungsauftrag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Im Grundverfahren - einem Verlassenschaftsverfahren - wurde die Gebühr des Gerichtskommissärs mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 31.01.2013, Zl. 245 A 439/111v, inklusive eines Zuschlages von 100 % bestimmt und dem alleinigen Erben und nunmehrigem Beschwerdeführer zur Zahlung aufgetragen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs, wod... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.03.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Linz für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idH von 520,- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idH von 8,- EUR vor. 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.04.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts Wiener Neustadt der Beschwerdeführerin Gebühren gemäß § TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idH von 8.426,- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idH von 8,- EUR vor. 1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bezirksgericht Fünfhaus mit Schriftsatz vom 02.10.2012 die Einverleibung eines Pfandrechtes idH von EUR 80.000,-- samt Zinsen, Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung idH im Höchstbetrag von EUR 16.000,-- zugunsten der Bausparkasse XXXX im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 1. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bezirksgericht Fünfhaus mit Schriftsatz vom ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge kurz BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge kurz BF2) beantragten beim Bezirksgericht Hernals (der Schriftsatz langte beim Bezirksgericht Hernals am 16.01.2006 ein) die Einverleibung eines Pfandrechtes in Höhe von € 75.500 samt Zinsen, Zinseszinsen, Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung in Höhe von € 22.500 zugunsten der Drittbeschwerdeführerin (in... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.01.2013, Zl. 20 Bl 131/12p (ON 10), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines Strafverfahrens wegen § 302 Abs. 1 StGB als unzulässig zurückgewiesen. Der Fortführungswerber (und nunmehrige Beschwerdeführer) wurde verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag idH von 90 EUR zu bezahlen (§ 196 Abs. 2 StPO). 1. Mit Beschlus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 02.04.2013, Zl. 13 Pu 16/12h-36, wurde dem Unterhaltsschuldner, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, unter Punkt 3 aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von 250 EUR zu zahlen und begründend ausgeführt, dass sich die Gebührenpflicht auf § 24 UVG stütze. Der Beschluss betraf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (monatlich 250 EUR) vom 01.04.2013 bis 30.09.2017... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag wurden dem Beschwerdeführer in der Pflegschaftssache des minderjährigen XXXX insgesamt Gebühren/Kosten idH von 3206,76 EUR vorgeschrieben. Im Einzelnen handelt es sich um 363,36 EUR aufgrund des Beschlusses ON 93 (Pauschalgebühr nach § 24 UVG); 1999,80 EUR aufgrund des Beschlusses ON 100 (Hälfte der Sachverständigengebühr), 85 EUR aufgrund des Beschlusses ON 106 (Entsche... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 12.9.2008, TZ 2196/2008, wurde hinsichtlich des Grundbuches XXXXin der XXXX die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung im Betrag von € 19.450,64 und einer Nebengebührensicherstellung von € 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom 12.9.2008, TZ 2196 aus 2008,, wurde hinsichtlich des Grundbuches XXXXin der römisch 40 die Einverleibung eine... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Dem im
Spruch: bezeichneten Kostenbescheid liegt ein Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 26.8.2013, Zl. 3 C 95/10w, zugrunde, in dem das Gericht einerseits ausgesprochen hatte, dass die belangte Partei zur gänzlichen Nachzahlung der Beträge (offenbar eines Scheidungsverfahrens) verpflichtet sei, von deren Berichtigung sie auf Grund einer zuvor bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei und die noch ... mehr lesen...