Entscheidungsdatum
17.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2002054-1/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.07.2013, Zl. 20 Bl 131/12p, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.07.2013, Zl. 20 Bl 131/12p, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.01.2013, Zl. 20 Bl 131/12p (ON 10), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines Strafverfahrens wegen § 302 Abs. 1 StGB als unzulässig zurückgewiesen. Der Fortführungswerber (und nunmehrige Beschwerdeführer) wurde verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag idH von 90 EUR zu bezahlen (§ 196 Abs. 2 StPO).1. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.01.2013, Zl. 20 Bl 131/12p (ON 10), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines Strafverfahrens wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB als unzulässig zurückgewiesen. Der Fortführungswerber (und nunmehrige Beschwerdeführer) wurde verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag idH von 90 EUR zu bezahlen (Paragraph 196, Absatz 2, StPO).
2. Mit Zahlungsaufforderung vom 15.01.2013 trug die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags gem. § 196 Abs. 2 StPO idH von 90 EUR auf.2. Mit Zahlungsaufforderung vom 15.01.2013 trug die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten dem Beschwerdeführer die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags gem. Paragraph 196, Absatz 2, StPO idH von 90 EUR auf.
Mit Zahlungsauftrag vom 26.03.2013 wurden dem Beschwerdeführer abermals der Pauschalkostenbeitrag sowie zusätzlich die Einhebungsgebühr, somit insgesamt 98 EUR, vorgeschrieben.
3. Mit Schriftsatz vom 25.06.2013 stellte der Beschwerdeführer an das Landesgericht St. Pölten den Antrag, die beurkundete Vollstreckbarkeit aufzuheben und den Exekutionsantrag zurückzuziehen. Begründend führte er aus, dass ihm eine Bewilligung der Fahrnisexekution des BG Wels zugegangen sei. Diese beziehe sich auf einen vollstreckbaren Zahlungsauftrag mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 17.05.2013. Die Einstellung sei jedoch ohne Ermittlungsverfahren erfolgt. Die Entscheidung über den Fortsetzungsantrag sei ihm nicht nachweislich zugestellt worden. Die Gebühr könne erst nach wirksamer Entscheidung anfallen. Von einem Zahlungsauftrag sei nichts bekannt, auch sei ein solcher nie zugestellt worden. Es könne daher keine Vollstreckbarkeit eingetreten sein.
4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ab. Begründend wird ausgeführt, dass die Zustellung des Zahlungsauftrags durch Beamte einer Polizeiinspektion erfolgt sei. Es handle sich um einen zulässigen Zusteller und es gelte die Zustellung trotz Verweigerung der Annahme als erfolgt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 10.08.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Zahlungsauftrag nicht rechtmäßig zugestellt worden sei. Auch mangle es dem Zahlungsbefehl an einer rechtlichen Grundlage, weil die Entscheidung nach § 196 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht zugestellt worden sei. In der Anlage übermittelt der Beschwerdeführer Kopien von Zustellnachweisen, zu denen er in der Beschwerde ausführt, dass darauf nicht seine Unterschrift aufscheine. Auch sei kein Zusteller vermerkt. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass trotz Unzuständigkeit Verfahren gegen ihn geführt werden. Die dazu erstattete Pflichtanzeige sei eingestellt worden. Über den Fortführungsantrag sei keine Entscheidung zugestellt worden. Dennoch werden eine Zwangsabgabe eingetrieben und Zustellungen manipuliert. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 10.08.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Zahlungsauftrag nicht rechtmäßig zugestellt worden sei. Auch mangle es dem Zahlungsbefehl an einer rechtlichen Grundlage, weil die Entscheidung nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO ebenfalls nicht zugestellt worden sei. In der Anlage übermittelt der Beschwerdeführer Kopien von Zustellnachweisen, zu denen er in der Beschwerde ausführt, dass darauf nicht seine Unterschrift aufscheine. Auch sei kein Zusteller vermerkt. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass trotz Unzuständigkeit Verfahren gegen ihn geführt werden. Die dazu erstattete Pflichtanzeige sei eingestellt worden. Über den Fortführungsantrag sei keine Entscheidung zugestellt worden. Dennoch werden eine Zwangsabgabe eingetrieben und Zustellungen manipuliert. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
6. Mit Schriftsatz vom 23.01.2014 legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.01.2013, Zl. 20 Bl 131/12p, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2013, dem angefochtenen Bescheid sowie der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über die Beschwerde zu entscheiden.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über die Beschwerde zu entscheiden.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.) In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG durchführen zu lassen.
3.2.3. Gemäß § 196 Abs. 2 StPO ist für den Fall, dass ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 EUR aufzutragen.3.2.3. Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO ist für den Fall, dass ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen wird, die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 EUR aufzutragen.
Aus § 33 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der Einzelrichter des Oberlandesgerichtes über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO entscheidet.Aus Paragraph 33, Absatz 2, StPO ergibt sich, dass der Einzelrichter des Oberlandesgerichtes über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO entscheidet.
3.2.4. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.3.2.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 7 GEG, E 56). Hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss die Pauschalkosten bestimmt, sind die Verwaltungsbehörden daran gebunden. Sie haben nicht über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung zu befinden (VwGH 23.09.1994, 94/17/0314; 20.11.2002, 2002/17/0269). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach § 7 GEG 1962 die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074). Auch in seiner Entscheidung vom 29.04.1992, 90/17/0231, stellte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Pauschalkosten im Strafverfahren klar, dass die Verwaltungsbehörden an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes gebunden sind.Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 Paragraph 7, GEG, E 56). Hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss die Pauschalkosten bestimmt, sind die Verwaltungsbehörden daran gebunden. Sie haben nicht über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung zu befinden (VwGH 23.09.1994, 94/17/0314; 20.11.2002, 2002/17/0269). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 7, GEG 1962 die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074). Auch in seiner Entscheidung vom 29.04.1992, 90/17/0231, stellte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Pauschalkosten im Strafverfahren klar, dass die Verwaltungsbehörden an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes gebunden sind.
3.2.5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich in einem ersten Schritt, dass die Verwaltungsbehörde (Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten) an den Gerichtsbeschluss, mit welchem die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen wurde, gebunden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist. Dafür ist zu prüfen, ob der Beschluss dem Zahlungspflichtigen zugestellt wurde und ob keine Beschwerde (vgl. § 33 Abs. 2 StPO) eingebracht wurde. Erst nach zweifelsfreier Feststellung der Rechtskraft, kann ein Zahlungsauftrag nach dem GEG erlassen werden.3.2.5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich in einem ersten Schritt, dass die Verwaltungsbehörde (Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten) an den Gerichtsbeschluss, mit welchem die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen wurde, gebunden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist. Dafür ist zu prüfen, ob der Beschluss dem Zahlungspflichtigen zugestellt wurde und ob keine Beschwerde vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, StPO) eingebracht wurde. Erst nach zweifelsfreier Feststellung der Rechtskraft, kann ein Zahlungsauftrag nach dem GEG erlassen werden.
3.2.6. In einem zweiten Schritt ist auf den konkreten Antrag des Beschwerdeführers einzugehen. Demnach liegt gegenständlich ein Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zu derartigen Verfahren aus, dass die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid ist, wohl aber die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (VwGH 18.02.1985, 85/15/0087). Die Richtigkeit des Zahlungsauftrags kann in einem solchen Verfahren nicht geprüft werden, weil dafür ein - zu einem früheren Zeitpunkt und separat zu führendes - Beschwerdeverfahren gegen den Zahlungsauftrag vorgesehen ist. Die Rechtswirksamkeit kann jedoch geprüft werden (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 6 GEG E 43).Der Verwaltungsgerichtshof führte zu derartigen Verfahren aus, dass die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid ist, wohl aber die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (VwGH 18.02.1985, 85/15/0087). Die Richtigkeit des Zahlungsauftrags kann in einem solchen Verfahren nicht geprüft werden, weil dafür ein - zu einem früheren Zeitpunkt und separat zu führendes - Beschwerdeverfahren gegen den Zahlungsauftrag vorgesehen ist. Die Rechtswirksamkeit kann jedoch geprüft werden vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 Paragraph 6, GEG E 43).
Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es die belangte Behörde unterlassen hat zu ermitteln, ob der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.01.2013, Zl. 20 Bl 131/12p, rechtskräftig geworden ist, sowie dass im angefochtenen Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen enthalten sind. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen und der Tatsache, dass gegen diese Kostenentscheidung eine Beschwerde erhoben werden kann, wäre es erforderlich gewesen, Feststellungen zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu treffen. Sodann könnte erst ein Zahlungsauftrag ergehen und in der Folge - nach Feststellung der rechtmäßigen Zustellung des Zahlungsauftrags - über die Vollstreckbarkeitsbestätigung entschieden werden. In einem fortgesetzten Verfahren werden daher diesbezügliche Ermittlungen anzustellen sein und ist auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde, wonach Zustellnachweise angeblich manipuliert worden seien, einzugehen.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrags vom 26.03.2013 gegeben ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrags vom 26.03.2013 gegeben ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichtes erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichtes erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.
Aus § 209 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 (Geo), ergibt sich, dass zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig ist, die den Zahlungsauftrag erlassen hat. Abs. 1 leg.cit verweist auf § 6 Abs. 1 GEG.Aus Paragraph 209, Absatz 2, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, (Geo), ergibt sich, dass zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit die Vorschreibungsbehörde (Absatz eins,) zuständig ist, die den Zahlungsauftrag erlassen hat. Absatz eins, leg.cit verweist auf Paragraph 6, Absatz eins, GEG.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten zurückzuverweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigungsantrag, Bindungswirkung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2002054.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014