Entscheidungsdatum
21.04.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2011823-1/5E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der 1) XXXX sowie der 2) XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, über den Berichtigungsantrag gegen die beiden Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes DÖBLING vom 27.09.2012, GZ 23E 1596/11t zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der 1) römisch 40 sowie der 2) römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , über den Berichtigungsantrag gegen die beiden Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes DÖBLING vom 27.09.2012, GZ 23E 1596/11t zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF) sind die erstverpflichtete Partei XXXX - Verlag GmbH & Co KG, Medieninhaberin des periodischen Druckwerks1. Die Beschwerdeführer (BF) sind die erstverpflichtete Partei römisch 40 - Verlag GmbH & Co KG, Medieninhaberin des periodischen Druckwerks
XXXX (BF 1) und die zweitverpflichtete Partei XXXX - Verlag GmbH (BF 2), persönlich haftende Gesellschafterin der erstverpflichteten Partei, die deren Geschäfte führt.römisch 40 (BF 1) und die zweitverpflichtete Partei römisch 40 - Verlag GmbH (BF 2), persönlich haftende Gesellschafterin der erstverpflichteten Partei, die deren Geschäfte führt.
2. Am 09.03.2011 wurde von der Mediengruppe XXXX GmbH ein Exekutionsantrag gem. § 354 EO gegen die BF beim Bezirksgericht DÖBLING (BG) eingebracht. In der Sache ging es um einen von den BF nach Meinung der Antragsteller nicht ordnungsgemäß erfüllten rechtskräftigen Vergleich vom 09.02.2011 zu Cg 101/10i des Handelsgerichtes WIEN. Als Streitwert wurden € 2.000,- angesetzt und für den Fall der Nichtvornahme der geschuldeten Handlung binnen einer Frist von 2 Wochen, die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 359 EO beantragt (AS 49).2. Am 09.03.2011 wurde von der Mediengruppe römisch 40 GmbH ein Exekutionsantrag gem. Paragraph 354, EO gegen die BF beim Bezirksgericht DÖBLING (BG) eingebracht. In der Sache ging es um einen von den BF nach Meinung der Antragsteller nicht ordnungsgemäß erfüllten rechtskräftigen Vergleich vom 09.02.2011 zu Cg 101/10i des Handelsgerichtes WIEN. Als Streitwert wurden € 2.000,- angesetzt und für den Fall der Nichtvornahme der geschuldeten Handlung binnen einer Frist von 2 Wochen, die Verhängung einer Geldstrafe gem. Paragraph 359, EO beantragt (AS 49).
3. Mit Urteil vom 14.03.2011 des BG, 23E 1596/11 wurde die Exekution bewilligt und für den Fall der Nichtvornahme der geschuldeten Handlung binnen einer Frist von 14 Tagen, die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils € 15.000,- angedroht (AS 85).
4. Am 06.04.2011 wurde vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der BF Rekurs beim Landesgericht für Zivilrechtsachen WIEN (LG) ua. gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe eingebracht (AS 125).
5. Mit Beschluss des LG vom 15.11.2011, 23E 1596/11t (AS 155) wurde dem Rekurs der BF nicht Folge gegeben. Die Höhe der verhängten Strafe sei angemessen und könne auch bereits bei der ersten Zuwiderhandlung verhängt werden (AS 181). Im Urteil wird festgestellt, dass die Geschäfte der erstverpflichtete GmbH & Co KG durch die zweitverpflichtete GmbH gem. § 164 UGB geführt werden (AS 177), deshalb sei die Exekution gegen die Zweitverpflichtete GmbH gem. § 354 EO zu führen (AS 179 f).5. Mit Beschluss des LG vom 15.11.2011, 23E 1596/11t (AS 155) wurde dem Rekurs der BF nicht Folge gegeben. Die Höhe der verhängten Strafe sei angemessen und könne auch bereits bei der ersten Zuwiderhandlung verhängt werden (AS 181). Im Urteil wird festgestellt, dass die Geschäfte der erstverpflichtete GmbH & Co KG durch die zweitverpflichtete GmbH gem. Paragraph 164, UGB geführt werden (AS 177), deshalb sei die Exekution gegen die Zweitverpflichtete GmbH gem. Paragraph 354, EO zu führen (AS 179 f).
6. Mit Beschluss des BG vom 04.01.2012, 23E 1596/11t (AS 207) wurde auf Antrag der betreibenden Partei vom 15.04.2011 die angedrohte Geldstrafe von jeweils € 15.000,- verhängt und gleichzeitig angedroht, dass bei neuerlicher Nichterfüllung des oa. Vergleiches auf Antrag der Partei eine Geldstrafe von je € 30.000,- verhängt werde. Die von den BF gestellten Aufschiebungsanträge vom 06.04.2011 und 27.04.2011 wurde mit Beschluss vom selben Tag zurück- bzw. abgewiesen (AS 211).
7. Mit Schreiben vom 10.01.2012 teilten die BF mit, dass der Vergleich nunmehr durch neuerliche Veröffentlichung vom 08.01.2012, Seite 3 in der angegeben Tageszeitung erfüllt worden sei.
8. Mit Schreiben vom 10.01.2012 teilte die betreibende Partei dem BG mit, dass die BF nunmehr zwar die Veröffentlichung formgerecht vorgenommen hätten und der betreibende Anspruch damit erfüllt sei. Die Veröffentlichung sei aber deutlich außerhalb der mit Beschluss vom 28.03.2011 gesetzten Frist von 2 Wochen erfolgt und daher sei die bereits mit Anträgen vom 15.04.2011 und 27.12.2011 geforderte und mit Beschluss vom 28.03.2011 angedrohte Strafe von € 15.000,- zu verhängen.
9. Mit Schriftsatz vom 16.01.2012 brachten die BF Rekurs ua. gegen den oa. Beschluss über die Verhängung (am 11.01.2012) und neuerliche Androhung einer Geldstrafe ein (AS 221).
10. Mit Beschluss des LG vom 22.02.2012, 23E 1596/11t (AS 245) wurde dem Rekurs der BF nicht Folge gegeben und diesen die Rekurskosten auferlegt.
11. Am 19.12.2012 beantragten die BF im Exekutionsverfahren vor dem BG, AZ 23 C 4/12w, die Einstellung des Exekutionsverfahrens gem. § 35 EO, weil mit Urteil des BG vom 12.03.2012 der Oppositionsklage gegen die betreibende Partei in Bezug auf das Exekutionsverfahren AZ 23E 1596/11t Folge gegeben worden sei (AS 307).11. Am 19.12.2012 beantragten die BF im Exekutionsverfahren vor dem BG, AZ 23 C 4/12w, die Einstellung des Exekutionsverfahrens gem. Paragraph 35, EO, weil mit Urteil des BG vom 12.03.2012 der Oppositionsklage gegen die betreibende Partei in Bezug auf das Exekutionsverfahren AZ 23E 1596/11t Folge gegeben worden sei (AS 307).
12. Mit Beschluss des BG vom 19.02.2013 (AS 321) wurde der Antrag zurückgewiesen, weil die verpflichtete Partei die geforderte Leistung vollständig erbracht habe, die Exekution damit beendet und kein Raum mehr für eine Einstellung sei.
13. Gegen diesen Beschluss erhoben die BF am 06.03.2013 Rekurs und beantragten neuerlich die Einstellung des Exekutionsverfahrens gem. § 35 Abs. 4 EO (AS 325).13. Gegen diesen Beschluss erhoben die BF am 06.03.2013 Rekurs und beantragten neuerlich die Einstellung des Exekutionsverfahrens gem. Paragraph 35, Absatz 4, EO (AS 325).
14. Mit Beschluss des LG vom 15.04.2013, 23E 1596/11, wurde dem Rekurs der BF nicht Folge gegeben (AS 41).
15. Bereits mit Zahlungsaufträgen vom 27.09.2012, GZ 23E 1596/11t (zugestellt am 07.12.2012) des Kostenbeamten des BG wurden sowohl die BF 1 als auch die BF 2 aufgefordert, die mit Beschluss des BG vom 04.01.2012 verhängte Geldstrafe von je € 15.000,- zuzüglich €
8,- Einhebungsgebühr (insgesamt € 15.008,-) binnen 14 Tagen mit dem beigelegten Erlagschein auf das Konto des Gerichts einzuzahlen; ansonsten der Betrag zwangsweise eingetrieben werde (AS 27).
16. Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag der BF vom 19.12.2012 (AS 19), indem im Wesentlichen angeführt wird, dass in zwei Aufträgen vom 27.09.2012 jeweils die Summe von € 15.008,- daher insgesamt € 30.016,- zur Zahlung aufgetragen worden seien. Diese Aufträge seien rechtswidrig, weil im Exekutionsverfahren eine erfolgreiche Oppositionsklage beim BG (AZ 23 C 4/12w) eingebracht und am 13.02.2012 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil gefällt worden sei. Eine verhängte Geldstrafe sei nicht mehr zu vollziehen, weil eine Geldstrafe nach § 354 EO - im Gegensatz zu Geldstrafen gem. § 355 EO - keinen repressiven Charakter (Strafcharakter) habe, sondern als reines Beugemittel ausschließlich auf die künftige Willensbeugung der verpflichteten Partei abziele (OGH 3 Ob 51/92 = EvBl 1993/27, 132 [zu 355 EO; für 354 EO könne aber nichts Anderes gelten]). In Abkehr von OGH 3 Ob 51/92 vertrete der OGH seit 3 Ob 12/93 = ecolex 1993, 686 zwar die Ansicht, dass die Strafen gem. § 355 EO auch Strafcharakter hätten; für die Strafen gem. § 354 EO bleibe es aber beim reinen Beugecharakter (OGH 3 Ob 42/95 und 3 Ob 48/11x) und damit bei den von OGH 3 Ob 51/92 getroffenen Aussagen.16. Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag der BF vom 19.12.2012 (AS 19), indem im Wesentlichen angeführt wird, dass in zwei Aufträgen vom 27.09.2012 jeweils die Summe von € 15.008,- daher insgesamt € 30.016,- zur Zahlung aufgetragen worden seien. Diese Aufträge seien rechtswidrig, weil im Exekutionsverfahren eine erfolgreiche Oppositionsklage beim BG (AZ 23 C 4/12w) eingebracht und am 13.02.2012 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil gefällt worden sei. Eine verhängte Geldstrafe sei nicht mehr zu vollziehen, weil eine Geldstrafe nach Paragraph 354, EO - im Gegensatz zu Geldstrafen gem. Paragraph 355, EO - keinen repressiven Charakter (Strafcharakter) habe, sondern als reines Beugemittel ausschließlich auf die künftige Willensbeugung der verpflichteten Partei abziele (OGH 3 Ob 51/92 = EvBl 1993/27, 132 [zu 355 EO; für 354 EO könne aber nichts Anderes gelten]). In Abkehr von OGH 3 Ob 51/92 vertrete der OGH seit 3 Ob 12/93 = ecolex 1993, 686 zwar die Ansicht, dass die Strafen gem. Paragraph 355, EO auch Strafcharakter hätten; für die Strafen gem. Paragraph 354, EO bleibe es aber beim reinen Beugecharakter (OGH 3 Ob 42/95 und 3 Ob 48/11x) und damit bei den von OGH 3 Ob 51/92 getroffenen Aussagen.
Es werde daher der Antrag gem. § 7 Abs. 1 GEG an den Präsidenten des LG WIEN gestellt, die beiden Zahlungsaufträge vom 27.09.2012, dahingehend zu berichtigen, dass diese ersatzlos aufgehoben werden.Es werde daher der Antrag gem. Paragraph 7, Absatz eins, GEG an den Präsidenten des LG WIEN gestellt, die beiden Zahlungsaufträge vom 27.09.2012, dahingehend zu berichtigen, dass diese ersatzlos aufgehoben werden.
17. Mit Schreiben vom 07.08.2014 urgierte die Rechtsvertretung der BF die Erledigung des Antrages vom 19.12.2012 bei der Präsidentin des LG für ZRS WIEN (AS 5). Als Beweis wurden der Berichtigungsantrag und ein Ausdruck aus dem internen EDV-System der Anwaltskanzlei beigelegt (AS 11 u. 13).
18. Aus einem auf dem oa. Schreiben (AS 5) ersichtlichen AV vom 11.08.2014 ist ersichtlich, dass in der Folge vom LG Kontakt mit dem BG aufgenommen und um Übermittlung des Aktes ersucht wurde.
19. Der Kostenbeamte des BG übermittelte mit Schreiben vom 22.08.2014 den oa. Berichtigungsantrag vom 19.12.2012 samt Akten an den Leiter der Einbringungsstelle beim LG für ZRS WIEN, wo er am 26.08.2014 einlangte. Neben den bereits oben im Verfahrensgang dargestellten Urkunden, findet sich ein AV vom 27.09.2012, wonach ein Erhebungsauftrag in der Sache (je 15.000 zu 23 C 4/12) erteilt wurde (AS 15). Dessen Ergebnis offenbar der Rückschein/Zustellnachweis war, aus dem hervorgeht, dass die Übernahme eines Schriftstückes GZ 23E 1596/11t Geldstrafe am 07.12.2012 erfolgte (AS 16).
20. Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 (eingelangt am 11.09.2014) legte die Präsidentin des LG für ZRS WIEN, gem. Art 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG den Berichtigungsantrag in Bezug auf den Zahlungsaufträge des BG vom 27.09.2014 über je € 15.008,- dem BVwG zur Weiterführung und Entscheidung vor (AS 1).20. Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 (eingelangt am 11.09.2014) legte die Präsidentin des LG für ZRS WIEN, gem. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG den Berichtigungsantrag in Bezug auf den Zahlungsaufträge des BG vom 27.09.2014 über je € 15.008,- dem BVwG zur Weiterführung und Entscheidung vor (AS 1).
21. Am 09.04.2015 erfolgte die Verständigung des Rechtsvertreters der BF, dass aufgrund der Erlassung der Zahlungsaufträge am 27.09.2012 und der Einbringung des beschwerdegegenständlichen Berichtigungsantrages erst am 19.12.2012 (somit nach der gem. § 7 Abs. 1 GEG-alt) Zweifel an der rechtzeitigen Einbringung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung vorlägen. Hintergrund war, dass der auf der Rückseite der AS 15 befindliche Rückschein (AS 16) vorerst nicht klar den Zahlungsaufträgen zugeordnet werden konnten.21. Am 09.04.2015 erfolgte die Verständigung des Rechtsvertreters der BF, dass aufgrund der Erlassung der Zahlungsaufträge am 27.09.2012 und der Einbringung des beschwerdegegenständlichen Berichtigungsantrages erst am 19.12.2012 (somit nach der gem. Paragraph 7, Absatz eins, GEG-alt) Zweifel an der rechtzeitigen Einbringung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung vorlägen. Hintergrund war, dass der auf der Rückseite der AS 15 befindliche Rückschein (AS 16) vorerst nicht klar den Zahlungsaufträgen zugeordnet werden konnten.
22. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 legte der Rechtsvertreter der BF eine Stellungnahme und Beweismittel vor, aus denen hervorgeht, dass die Zustellung beider Zahlungsaufträge vom 27.09.2012 am 07.12.2012 erfolgt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen beide BF wurde in einem Exekutionsverfahren nach § 354 EO mit Beschluss des BG vom 04.01.2012, 23E 1596/11t, eine vorher angedrohte Geldstrafe von jeweils € 15.000,- rechtskräftig verhängt.Gegen beide BF wurde in einem Exekutionsverfahren nach Paragraph 354, EO mit Beschluss des BG vom 04.01.2012, 23E 1596/11t, eine vorher angedrohte Geldstrafe von jeweils € 15.000,- rechtskräftig verhängt.
Der Kostenbeamte hat am 27.09.2012, GZ 23E 1596/11t je einen Zahlungsauftrag über die Summe von € 15.008,- (Geldstrafe € 15.000,- plus € 8,- Einhebungsgebühr) an die BF 1 und an die BF 2 erlassen. Diese beiden Zahlungsaufträge wurden am 07.12.2012 zugestellt.
Die Einbringung des Berichtigungsantrages des Rechtsvertreters zu den beiden Zahlungsaufträgen erfolgte am 19.12.2014 und damit rechtzeitig innerhalb der Frist von 14 Tagen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen, wobei der maßgebliche Sachverhalt von den BF auch gar nicht bestritten wird.
Alle von den BF eingebrachten Rekurse gegen die Verhängung bzw. Höhe der Strafe sind gescheitert, weil die BF erst nach Verhängung der Strafe vom 04.01.2012, am 08.01.2012 dem zu exekutierenden Vergleich nachgekommen sind. Die Verhängung der Strafe ist daher mit rechtskräftigen Beschluss des BG erfolgt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, lauten:
§ 19a [...] (11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 19 a, [...] (11) Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 3 und 4 und Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 7 a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 111/2010 (bis zum 31.12.2013, in Folge GEG-alt) lauten:Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (bis zum 31.12.2013, in Folge GEG-alt) lauten:
§ 1 Z 2 Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:Paragraph eins, Ziffer 2, Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
[...]
2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, Mutwillensstrafen nach Paragraph 7, Absatz 2, sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;
[...]
§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Paragraph 6, (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (§ 1 Z 2) dienen - auch für das Einbringungsverfahren.(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt - ausgenommen für die Eintreibung (Paragraph 11,) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (Paragraph eins, Ziffer 2,) dienen - auch für das Einbringungsverfahren.
§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Paragraph 7, (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 400 Euro verhängen.
(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.
[...]
Die im Grundverfahren herangezogene Strafbestimmung der Exekutionsordnung (EO) RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980, lautet:Die im Grundverfahren herangezogene Strafbestimmung der Exekutionsordnung (EO) RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, lautet:
§ 354.Paragraph 354,
(1) Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Exekutionsgericht durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.
(2) Die Exekution hat mit Androhung der für den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe angedroht werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.
3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gegen beide BF wurde in einem Exekutionsverfahren nach § 354 EO mit Beschluss des BG vom 04.01.2012, 23E 1596/11t, eine vorher angedrohte Geldstrafe von jeweils € 15.000,- rechtskräftig (ihre Rekurse dagegen blieben erfolglos) verhängt.Gegen beide BF wurde in einem Exekutionsverfahren nach Paragraph 354, EO mit Beschluss des BG vom 04.01.2012, 23E 1596/11t, eine vorher angedrohte Geldstrafe von jeweils € 15.000,- rechtskräftig (ihre Rekurse dagegen blieben erfolglos) verhängt.
Gem. § 1 Z 2 GEG-alt sind Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind vom Gericht einzubringen.Gem. Paragraph eins, Ziffer 2, GEG-alt sind Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind vom Gericht einzubringen.
Gem. § 6 GEG-Alt ist ein Zahlungsauftrag hinsichtlich der geschuldeten Beträge (hier je BF € 15.000,-) zu erlassen, wenn diese nicht sofort erlegt oder aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können. Der Zahlungsauftrag hat eine Auflistung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten diese binnen 14 Tage bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einbringung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen zusätzlich eine Einhebungsgebühr von € 8,- zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass die Vorschreibung von je je 15.008,- für jeden der BF gesetzeskonform war.Gem. Paragraph 6, GEG-Alt ist ein Zahlungsauftrag hinsichtlich der geschuldeten Beträge (hier je BF € 15.000,-) zu erlassen, wenn diese nicht sofort erlegt oder aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können. Der Zahlungsauftrag hat eine Auflistung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten diese binnen 14 Tage bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einbringung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen zusätzlich eine Einhebungsgebühr von € 8,- zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass die Vorschreibung von je je 15.008,- für jeden der BF gesetzeskonform war.
Im beschwerdegegenständlichen Fall, haben die BF gegen den gem. § 6 Abs. 1 GEG-alt erlassenen Zahlungsauftrag vom 27.09.2012 des Kostenbeamten des BG - der erst am 07.12.2012 zugestellt wurde - am 19.12.2012 einen Berichtigungsantrag gem. § 7 Abs.1 GEG-alt eingebracht. Die im § 7 Abs.1 GEG-alt vorgesehene Frist von 14 Tagen wurde eingehalten.Im beschwerdegegenständlichen Fall, haben die BF gegen den gem. Paragraph 6, Absatz eins, GEG-alt erlassenen Zahlungsauftrag vom 27.09.2012 des Kostenbeamten des BG - der erst am 07.12.2012 zugestellt wurde - am 19.12.2012 einen Berichtigungsantrag gem. Paragraph 7, Absatz eins, GEG-alt eingebracht. Die im Paragraph 7, Absatz eins, GEG-alt vorgesehene Frist von 14 Tagen wurde eingehalten.
Über den rechtzeitig eingebrachten Berichtigungsantrag hätte bis 31.12.2013 gem. § 7 Abs. 3 GEG-alt die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz zu entscheiden gehabt.Über den rechtzeitig eingebrachten Berichtigungsantrag hätte bis 31.12.2013 gem. Paragraph 7, Absatz 3, GEG-alt die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz zu entscheiden gehabt.
Da diese bis 31.12.2013 noch nicht entschieden hatte, ist gem. § 19a Abs. 13 GEG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das BVwG übergegangen.Da diese bis 31.12.2013 noch nicht entschieden hatte, ist gem. Paragraph 19 a, Absatz 13, GEG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das BVwG übergegangen.
Ein Berichtigungsantrag ist gem. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG-alt nur dann zulässig, wenn die Zahlungsfrist (14 Tage) unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspricht. Beides haben die BF in der Beschwerde nicht behauptet.Ein Berichtigungsantrag ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG-alt nur dann zulässig, wenn die Zahlungsfrist (14 Tage) unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspricht. Beides haben die BF in der Beschwerde nicht behauptet.
Die BF führen stattdessen unter Zitierung von OGH-Entscheidungen an, dass die Zahlungsaufträge aufzuheben seien, weil Strafen nach § 354 EO Beuge- und nicht Strafcharakter hätten. Mit dieser Argumentation ist für das der Justizverwaltung zuzuordnende Verfahren zur Einbringung rechtskräftig verhängter Strafen "aller Art" (§ 1 Z 2 GEG-alt) nichts zu gewinnen. Es braucht darauf auch nicht näher eingegangen werden, weil die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden darf (Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung).Die BF führen stattdessen unter Zitierung von OGH-Entscheidungen an, dass die Zahlungsaufträge aufzuheben seien, weil Strafen nach Paragraph 354, EO Beuge- und nicht Strafcharakter hätten. Mit dieser Argumentation ist für das der Justizverwaltung zuzuordnende Verfahren zur Einbringung rechtskräftig verhängter Strafen "aller Art" (Paragraph eins, Ziffer 2, GEG-alt) nichts zu gewinnen. Es braucht darauf auch nicht näher eingegangen werden, weil die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden darf (Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre, sondern auch gegen Art. 94 B-VG verstieße (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre, sondern auch gegen Artikel 94, B-VG verstieße (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass den Zahlungsaufträgen gegen beiden BF keine Rechtswidrigkeit anhaftet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Berichtigungsantrag, Einbringung, Exekutionsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2011823.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015