Entscheidungsdatum
05.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2008374-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von XXXX gegen den Bescheid (den Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Graz-West vom 22.10.2013, Zl. 13 Pu 16/12h-VNR 2, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von römisch 40 gegen den Bescheid (den Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Graz-West vom 22.10.2013, Zl. 13 Pu 16/12h-VNR 2, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 02.04.2013, Zl. 13 Pu 16/12h-36, wurde dem Unterhaltsschuldner, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, unter Punkt 3 aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von 250 EUR zu zahlen und begründend ausgeführt, dass sich die Gebührenpflicht auf § 24 UVG stütze. Der Beschluss betraf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (monatlich 250 EUR) vom 01.04.2013 bis 30.09.2017.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 02.04.2013, Zl. 13 Pu 16/12h-36, wurde dem Unterhaltsschuldner, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, unter Punkt 3 aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von 250 EUR zu zahlen und begründend ausgeführt, dass sich die Gebührenpflicht auf Paragraph 24, UVG stütze. Der Beschluss betraf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (monatlich 250 EUR) vom 01.04.2013 bis 30.09.2017.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 02.04.2013, Zl. 13 Pu 16/12h-37, wurde dem Unterhaltsschuldner, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, unter Punkt 3 aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von 250 EUR zu zahlen und begründend ausgeführt, dass sich die Gebührenpflicht auf § 24 UVG stütze. Der Beschluss betraf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (monatlich 250 EUR) vom 01.04.2013 bis 31.03.2018.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 02.04.2013, Zl. 13 Pu 16/12h-37, wurde dem Unterhaltsschuldner, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, unter Punkt 3 aufgetragen, die Pauschalgebühr in Höhe von 250 EUR zu zahlen und begründend ausgeführt, dass sich die Gebührenpflicht auf Paragraph 24, UVG stütze. Der Beschluss betraf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (monatlich 250 EUR) vom 01.04.2013 bis 31.03.2018.
2. Mit dem nun angefochtenen Zahlungsauftrag vom 22.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer gem. § 24 UVG eine Pauschalgebühr idH von 500 EUR sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG idH von 8 EUR vorgeschrieben. Im Beisatz wird auf die Beschlüsse vom 02.04.2013 mit den ON 36 und 37 verwiesen.2. Mit dem nun angefochtenen Zahlungsauftrag vom 22.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 24, UVG eine Pauschalgebühr idH von 500 EUR sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6, Absatz eins, GEG idH von 8 EUR vorgeschrieben. Im Beisatz wird auf die Beschlüsse vom 02.04.2013 mit den ON 36 und 37 verwiesen.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen mit "Einspruch" bezeichneten Berichtigungsantrag ein. Darin führte er aus, dass es sich um ein Missverständnis handle. Ein Verfahren bzw. eine Verhandlung haben nie stattgefunden. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, wie sich die 508 EUR zusammensetzen. Die Rechnung sollte wohl an die Kindesmutter gehen. Die Unterhaltszahlungen seien immer pünktlich überwiesen worden. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, werde Verfahrenshilfe beantragt.
Der Berichtigungsantrag wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zur Entscheidung vorgelegt, aufgrund des Verfahrenshilfeantrags dem Bezirksgericht aber wieder rückgemittelt. In dem diesbezüglichen Schreiben des Präsidenten vom 10.12.2013 geht hervor, dass die beiden Beschlüsse ON 36 und 37 rechtskräftig sind.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 09.04.2014 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Dagegen wurde seitens des Beschwerdeführers Rekurs erhoben. Eine Entscheidung darüber liegt bislang nicht vor.
5. Mit Schriftsatz des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22.05.2014, Zl. 1 Jv 2109/13y-33, wurde die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Beschlüsse Pauschalgebühren idH von 500 EUR zu zahlen.
2. Beweiswürdigung:
2. Diese Feststellung ergibt sich aus den beiden Beschlüssen des Bezirksgerichtes Graz-West vom 02.04.2013 mit den ON 36 und 37 sowie dem Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10.12.2013, welche Bestandteil der vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen der belangten Behörde sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.3.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.3.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 7 GEG, E 56). Hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss die Pauschalkosten bestimmt, sind die Verwaltungsbehörden daran gebunden. Sie haben nicht über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung zu befinden (VwGH 23.09.1994, 94/17/0314; 20.11.2002, 2002/17/0269). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach § 7 GEG 1962 die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074).Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 Paragraph 7, GEG, E 56). Hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss die Pauschalkosten bestimmt, sind die Verwaltungsbehörden daran gebunden. Sie haben nicht über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung zu befinden (VwGH 23.09.1994, 94/17/0314; 20.11.2002, 2002/17/0269). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 7, GEG 1962 die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074).
Vor diesem Hintergrund ist es lediglich möglich, gerichtliche Entscheidungen durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 7 GEG, E 58, E 59). Das Verwaltungsverfahren zur Einhebung der gerichtlich festgesetzten Gebühren ist dazu nicht geeignet. In diesem Sinne hält auch die Begründung des angefochtenen Zahlungsauftrags fest, dass bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden sind, eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspricht.Vor diesem Hintergrund ist es lediglich möglich, gerichtliche Entscheidungen durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 Paragraph 7, GEG, E 58, E 59). Das Verwaltungsverfahren zur Einhebung der gerichtlich festgesetzten Gebühren ist dazu nicht geeignet. In diesem Sinne hält auch die Begründung des angefochtenen Zahlungsauftrags fest, dass bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden sind, eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspricht.
3.2.3. Gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985 (UVG), hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden.3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, (UVG), hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden.
Im gegenständlichen Fall liegen zwei rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse vor, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer jeweils 250 EUR somit insgesamt 500 EUR an Pauschalgebühren gem. § 24 UVG zu zahlen hat. Genau diese Summe wird auch durch den Zahlungsauftrag, welcher der Einbringung der bereits rechtskräftig vom Gericht festgesetzten Pauschalgebühren dient, vorgeschrieben.Im gegenständlichen Fall liegen zwei rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse vor, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer jeweils 250 EUR somit insgesamt 500 EUR an Pauschalgebühren gem. Paragraph 24, UVG zu zahlen hat. Genau diese Summe wird auch durch den Zahlungsauftrag, welcher der Einbringung der bereits rechtskräftig vom Gericht festgesetzten Pauschalgebühren dient, vorgeschrieben.
3.2.4. Gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrags geltenden Fassung sah vor, dass im Falle eines Zahlungsauftrages eine Einhebungsgebühr idH von 8 EUR vom Zahlungspflichtigen einzuheben ist.3.2.4. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrags geltenden Fassung sah vor, dass im Falle eines Zahlungsauftrages eine Einhebungsgebühr idH von 8 EUR vom Zahlungspflichtigen einzuheben ist.
3.2.5. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gegenständlichen gerichtlichen Beschlüssen, welche den Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner nennen, sowie aus § 24 UVG.3.2.5. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gegenständlichen gerichtlichen Beschlüssen, welche den Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner nennen, sowie aus Paragraph 24, UVG.
Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Zahlungsauftrag idH von insgesamt 508 EUR zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen ist. Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und ist die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Vor diesem Hintergrund stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Zahlungsauftrag idH von insgesamt 508 EUR zu Recht an den Beschwerdeführer ergangen ist. Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und ist die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2.6. Zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Berichtigungsantrags gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe, über den bislang nicht rechtskräftig entschieden wurde, hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr darstellt (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601; 11.11.2004, 2003/16/0144; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GGG E 11 und 12).3.2.6. Zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Berichtigungsantrags gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe, über den bislang nicht rechtskräftig entschieden wurde, hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr darstellt (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601; 11.11.2004, 2003/16/0144; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 Paragraph 9, GGG E 11 und 12).
3.2.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 m.w.N.). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 m.w.N.). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bereits durch Gerichtsbeschluss festgesetzte Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden können (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074) und eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr darstellt (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601; 11.11.2004, 2003/16/0144).3.3.2. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bereits durch Gerichtsbeschluss festgesetzte Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden können (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche auch VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074) und eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr darstellt (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601; 11.11.2004, 2003/16/0144).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigungsantrag, Bindungswirkung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2008374.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014