TE Bvwg Erkenntnis 2015/6/30 W188 2106601-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Entscheidungsdatum

30.06.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §7 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch

W188 2106601-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXXvom 31.03.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXXvom 31.03.2015, Zahl: römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 01.07.2013 erstattete der Beschwerdeführer (folgend: BF) Anzeige gegen XXXXwegen des Verdachtes des Betruges bzw. eines damit verbundenen Amtsmissbrauches. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft XXXX(folgend: StA) dieses Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 190 Z 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), ein.1. Am 01.07.2013 erstattete der Beschwerdeführer (folgend: BF) Anzeige gegen XXXXwegen des Verdachtes des Betruges bzw. eines damit verbundenen Amtsmissbrauches. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft XXXX(folgend: StA) dieses Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach Paragraph 190, Ziffer eins, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF (StPO), ein.

2. Mit Schreiben vom 23.07.2013 begehrte der BF fristgerecht die Fortführung des Strafverfahrens. Das Landesgericht XXXX(folgend: LG) wies diesen Antrag mit Beschluss vom 30.09.2013, AZ: XXXX, ab. Mit Schreiben vom 10.10.2013 ersuchte der BF erneut um Fortführung; dieser Antrag wurde am 23.10.2013 vom LG wegen des prozessualen Verfolgungshindernisses der entschiedenen Sache als unzulässig zurückgewiesen. Am 10.01.2014 wies das Oberlandesgericht Wien einen als Beschwerde zu wertenden Antrag des BF zurück, zumal gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht.2. Mit Schreiben vom 23.07.2013 begehrte der BF fristgerecht die Fortführung des Strafverfahrens. Das Landesgericht XXXX(folgend: LG) wies diesen Antrag mit Beschluss vom 30.09.2013, AZ: römisch 40 , ab. Mit Schreiben vom 10.10.2013 ersuchte der BF erneut um Fortführung; dieser Antrag wurde am 23.10.2013 vom LG wegen des prozessualen Verfolgungshindernisses der entschiedenen Sache als unzulässig zurückgewiesen. Am 10.01.2014 wies das Oberlandesgericht Wien einen als Beschwerde zu wertenden Antrag des BF zurück, zumal gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß Paragraph 196, Absatz eins, StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht.

3. Mit als Fortführungsantrag zu wertendem Schreiben vom 06.02.2014 begehrte der BF, den Fall neu zu behandeln. Mit Beschluss vom 15.10.2014, Zahl: XXXX, wies das LG den Antrag des BF auf Fortführung des Verfahrens wegen §§ 146 und 302 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 idgF (StGB) zurück, sprach aus, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 196 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zustehe und trug ihm gemäß § 196 Abs. 2 leg.cit. die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages im Betrage von € 90,- auf.3. Mit als Fortführungsantrag zu wertendem Schreiben vom 06.02.2014 begehrte der BF, den Fall neu zu behandeln. Mit Beschluss vom 15.10.2014, Zahl: römisch 40 , wies das LG den Antrag des BF auf Fortführung des Verfahrens wegen Paragraphen 146 und 302 Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF (StGB) zurück, sprach aus, dass gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 196, Absatz eins, StPO ein Rechtsmittel nicht zustehe und trug ihm gemäß Paragraph 196, Absatz 2, leg.cit. die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages im Betrage von € 90,- auf.

4. Mit der am 10.11.2014 fristgerecht beim LG eingelangten Beschwerde führte der BF wörtlich Folgendes aus:

"Ich XXXX reiche hiermit gegen Punkt 3) Beschwerde ein. Ich habe einen Beschluss des Landesgerichtes XXXXAbt. 5/15 B1, am 15.10.2014 (eingelangt von der Post 05.11.2014 zur Abholung, ich lege den Umschlag bei) von XXXX erhalten und lege hiermit fristgerecht Beschwerde ein. Laut Beschluss vom 04.08.2014 ist Herr XXXX vom Verfahren ausgeschlossen worden und gegen ihn läuft ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs. Da Frau XXXX und XXXX nach 20 Monaten ein Urteil gefällt haben, wo aber laut Rechtsschutz bei Säumnis von Verwaltungsbehörden ein Urteil nach 15 Monaten unmöglich zu fällen ist, habe ich eine Anzeige erstattet wegen Amtsmissbrauchs und Betrug. Da nun XXXX ausgeschlossen wurde, verstehe ich nicht wie es dazu kommen kann, dass er noch Entscheidungsgewalt hat. Es ist ganz sicher nie ein Antrag verfristet, da ich alle fristgerecht eingebracht habe. Ich bin der Meinung dass es nie verfristet war, und das Herr XXXX mit diesem Fall momentan nichts zu tun hat. [...] Ich lege 3 Blatt bei, darunter das Blatt 2 (Rechtsschutz bei Säumnis der Verwaltungsbehörden) wo HerrnXXXX herauslesen kann wann die Fristen vorbei sind.""Ich römisch 40 reiche hiermit gegen Punkt 3) Beschwerde ein. Ich habe einen Beschluss des Landesgerichtes XXXXAbt. 5/15 B1, am 15.10.2014 (eingelangt von der Post 05.11.2014 zur Abholung, ich lege den Umschlag bei) von römisch 40 erhalten und lege hiermit fristgerecht Beschwerde ein. Laut Beschluss vom 04.08.2014 ist Herr römisch 40 vom Verfahren ausgeschlossen worden und gegen ihn läuft ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs. Da Frau römisch 40 und römisch 40 nach 20 Monaten ein Urteil gefällt haben, wo aber laut Rechtsschutz bei Säumnis von Verwaltungsbehörden ein Urteil nach 15 Monaten unmöglich zu fällen ist, habe ich eine Anzeige erstattet wegen Amtsmissbrauchs und Betrug. Da nun römisch 40 ausgeschlossen wurde, verstehe ich nicht wie es dazu kommen kann, dass er noch Entscheidungsgewalt hat. Es ist ganz sicher nie ein Antrag verfristet, da ich alle fristgerecht eingebracht habe. Ich bin der Meinung dass es nie verfristet war, und das Herr römisch 40 mit diesem Fall momentan nichts zu tun hat. [...] Ich lege 3 Blatt bei, darunter das Blatt 2 (Rechtsschutz bei Säumnis der Verwaltungsbehörden) wo HerrnXXXX herauslesen kann wann die Fristen vorbei sind."

5. Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2014, Zahl: XXXX, keine Folge. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass nach § 196 Abs. 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der vorgeschriebenen Höhe zwingende Folge der Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrages sei. Anhaltspunkte für eine allfällige Uneinbringlichkeit der Kosten gemäß § § 196 Abs. 2 letzter Satz StPO iVm § 391 leg. cit. seien nicht erkennbar und vom BF auch nicht behauptet worden.5. Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2014, Zahl: römisch 40 , keine Folge. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der vorgeschriebenen Höhe zwingende Folge der Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrages sei. Anhaltspunkte für eine allfällige Uneinbringlichkeit der Kosten gemäß Paragraph Paragraph 196, Absatz 2, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 391, leg. cit. seien nicht erkennbar und vom BF auch nicht behauptet worden.

6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.03.2015, Zahl: XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des LG dem BF die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,- sowie eine Einhebungsgebühr iHv €6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.03.2015, Zahl: römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des LG dem BF die Zahlung des Pauschalkostenbeitrages iHv € 90,- sowie eine Einhebungsgebühr iHv €

8,-, somit insgesamt € 98,- vor.

7. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob der BF mit Schreiben vom 25.03.2015 beim LG rechtzeitig Vorstellung und führte darin wörtlich Folgendes aus:

"Ich XXXX bin der Meinung das die beiden Zahlungsaufträge unrichtig sind und lege fristgerecht Vorstellung ein. Zahlungsaufträge sind eingelangt 20.03.2015. Ich nehme Stellung zur Anzeige [...] einen Alkotest durchzuführen, dieser wurde mir jedoch verweigert. Frau XXXX hat eine Geldstrafe ausgesetzt die noch nicht rechtskräftig war, das ist für mich Amtsmissbrauch. Die kann auch nie rechtskräftig werden wenn Frau XXXX ein Urteil nach 20 Monaten spricht das laut Paragraph 51/7 nicht möglich ist. Sie hat sogar die Frechheit, dass sie einen Antrag auf Ersuchen auf einen Haftbefehl ausstellt, außerdem wurde das Schreiben für die Verhandlung auf eine falsche Adresse geschickt und so kann es laut Gesetz nie rechtskräftig werden. Es wurde auf XXXXübersendet, meine ordentliche Adresse ist XXXX, somit konnte ich der Verhandlung nicht beiwohnen. Für mich ist das klare Absicht von Fr. XXXX gewesen. Es ist in den Akten zu 100 Prozent nachzuvollziehen. FrauXXXX hat nach eindeutig 20 Monaten ein Urteil gesprochen welches laut Paragraph 51/7 nie mehr rechtskräftig werden kann. Somit hoffe ich das der ganze Schaden der mir entstanden ist durch ein Urteil vom Gericht in Ordnung gebracht wird.""Ich römisch 40 bin der Meinung das die beiden Zahlungsaufträge unrichtig sind und lege fristgerecht Vorstellung ein. Zahlungsaufträge sind eingelangt 20.03.2015. Ich nehme Stellung zur Anzeige [...] einen Alkotest durchzuführen, dieser wurde mir jedoch verweigert. Frau römisch 40 hat eine Geldstrafe ausgesetzt die noch nicht rechtskräftig war, das ist für mich Amtsmissbrauch. Die kann auch nie rechtskräftig werden wenn Frau römisch 40 ein Urteil nach 20 Monaten spricht das laut Paragraph 51/7 nicht möglich ist. Sie hat sogar die Frechheit, dass sie einen Antrag auf Ersuchen auf einen Haftbefehl ausstellt, außerdem wurde das Schreiben für die Verhandlung auf eine falsche Adresse geschickt und so kann es laut Gesetz nie rechtskräftig werden. Es wurde auf XXXXübersendet, meine ordentliche Adresse ist römisch 40 , somit konnte ich der Verhandlung nicht beiwohnen. Für mich ist das klare Absicht von Fr. römisch 40 gewesen. Es ist in den Akten zu 100 Prozent nachzuvollziehen. FrauXXXX hat nach eindeutig 20 Monaten ein Urteil gesprochen welches laut Paragraph 51/7 nie mehr rechtskräftig werden kann. Somit hoffe ich das der ganze Schaden der mir entstanden ist durch ein Urteil vom Gericht in Ordnung gebracht wird."

8. Mit (dem BF am 01.04.2015 zugestelltem) Bescheid vom 31.03.2015, Zahl: XXXX, wies die Präsidentin des LG die Vorstellung des BF zurück und bestätigte den Zahlungsauftrag über € 98,-. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausgeführt, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Nachdem der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entspreche, sei die Vorstellung nicht berechtigt.8. Mit (dem BF am 01.04.2015 zugestelltem) Bescheid vom 31.03.2015, Zahl: römisch 40 , wies die Präsidentin des LG die Vorstellung des BF zurück und bestätigte den Zahlungsauftrag über € 98,-. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausgeführt, dass gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Nachdem der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entspreche, sei die Vorstellung nicht berechtigt.

9. Mit beim LG am 15.04.2015 eingelangtem Schreiben vom 13.04.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte wörtlich folgendes aus:

"Ich nehme zu den beiden Schreiben vom Postüberweisung 01.04.2015 Stellung. Ich XXXX ersuche um Wiederaufnahme, lege Ihnen die Gebühr von 30 Euro bei. Ich XXXX versteht nicht wieso Fr. XXXX laufend vom Gericht gedeckt wird wo eindeutig aim Akt herauszulesen ist, dass sie eine Strafe von 20 Monaten ausgesetzt hat, die nach Paragraph 51/7 nach 15 Monaten verjährt ist. [...] Ich lege Ihnen das Protokoll nr. 12 vom europäischen Gerichtshof bei, ich zitiere"Ich nehme zu den beiden Schreiben vom Postüberweisung 01.04.2015 Stellung. Ich römisch 40 ersuche um Wiederaufnahme, lege Ihnen die Gebühr von 30 Euro bei. Ich römisch 40 versteht nicht wieso Fr. römisch 40 laufend vom Gericht gedeckt wird wo eindeutig aim Akt herauszulesen ist, dass sie eine Strafe von 20 Monaten ausgesetzt hat, die nach Paragraph 51/7 nach 15 Monaten verjährt ist. [...] Ich lege Ihnen das Protokoll nr. 12 vom europäischen Gerichtshof bei, ich zitiere

Artikel 1/2: "Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe", damit Sie es auch selbst herauslesen können falls Sie es bis heute nicht gewusst haben sollten. [...] Es kann auch nicht sein, dass unter Aktenzahlen andere Namen dazugeschrieben werden, es geschah auch schon unter Ihrem NamenXXXX, und ich kann nicht verstehen das Sie an den Verwaltungsgerichtshof die Anzeigen weiterleiten. Ich bin der Meinung das hat nicht seine Richtigkeit."

10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2015 eingelangtem Schriftsatz vom 24.04.2015 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die vom BF als Stellungnahme bezeichnete Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

Der BF ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des LG vom 15.10.2014, Zahl: XXXX, verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. GEG iHv €Der BF ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des LG vom 15.10.2014, Zahl: römisch 40 , verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag iHv € 90,- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Abs. GEG iHv €

8,- zu zahlen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsakten des LG, insbesondere aus dem Beschluss des LG vom 15.10.2014, Zahl: XXXX, welcher mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.Die Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsakten des LG, insbesondere aus dem Beschluss des LG vom 15.10.2014, Zahl: römisch 40 , welcher mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 196 Abs. 2 StPO hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.Gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO hat das Gericht Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des Paragraph 195, nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. Paragraph 391, gilt sinngemäß.

Gemäß § 1 Z 1 GEG hat das Gericht von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG hat das Gericht von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,- vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist - im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages - dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,- vorzuschreiben.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Die Justizverwaltungsbehörden sind an den rechtskräftigen Pauschalkostenbestimmungsbeschluss gebunden (VwGH 29.04.1992, Zahl:

90/17/0231; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 21). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, Zahl:90/17/0231; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6 b, GEG E 21). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, Zahl:

86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN).86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph 6 b, GEG E 11 mwN).

Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF den durch rechtskräftigen Beschluss des LG vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrag sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt € 98,00, zu zahlen hat.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF den durch rechtskräftigen Beschluss des LG vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrag sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt € 98,00, zu zahlen hat.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gerichtsgebühren,
Gewaltentrennung, Justizverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2106601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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