Entscheidungsdatum
22.01.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2012497-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über den Berichtigungsantrag (Beschwerde) des XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 15.11.2013, Zl. XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über den Berichtigungsantrag (Beschwerde) des römisch 40 gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 15.11.2013, Zl. römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 1/2013 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Am 01.07.2013 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich wegen des Verdachtes des Betruges bzw. eines damit verbundenen Amtsmissbrauches.
1.2. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt das Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 190 Z 1 StPO ein.1.2. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt das Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein.
1.3. Mit Schreiben vom 23.07.2013 begehrte der Beschwerdeführer fristgerecht die Fortführung des Strafverfahrens.
1.4. Mit Beschluss vom 30.09.2013, Zl. XXXX, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 09.10.2013, wies das Landesgericht Wr. Neustadt (unter Vorsitz von XXXX) den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens wegen §§ 146, 302 Abs. 1 StGB ab (Spruchpunkt 1.), wobei es festhielt, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 196 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 2.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90,- EUR gemäß § 196 Abs. 2 StPO aufgetragen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen Spruchpunkt 3. innerhalb von 14 Tagen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden könne; diesfalls trete dieser Spruchpunkt vorläufig nicht in Wirksamkeit.1.4. Mit Beschluss vom 30.09.2013, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 09.10.2013, wies das Landesgericht Wr. Neustadt (unter Vorsitz von römisch 40 ) den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens wegen Paragraphen 146, 302, Absatz eins, StGB ab (Spruchpunkt 1.), wobei es festhielt, dass gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 196, Absatz eins, StPO ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 2.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90,- EUR gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO aufgetragen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen Spruchpunkt 3. innerhalb von 14 Tagen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden könne; diesfalls trete dieser Spruchpunkt vorläufig nicht in Wirksamkeit.
1.5. Mit einem am 14.10.2013 zu Post gegebenen Schreiben an das Landesgericht Wr. Neustadt führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Ich XXXX ersuche um Fortführung [Hervorhebung im Text] und nehme Stellung zum Einstellungsverfahren. Ich verstehe nicht, wieso auf Seite 2 eindeutig das Datum 01.06.2011 und eindeutig die 15 Monate überschritten sind."Ich römisch 40 ersuche um Fortführung [Hervorhebung im Text] und nehme Stellung zum Einstellungsverfahren. Ich verstehe nicht, wieso auf Seite 2 eindeutig das Datum 01.06.2011 und eindeutig die 15 Monate überschritten sind.
Ich verstehe nicht XXXX, wieso Sie immer ein Datum verwenden vom 16.02.2012, wo dann die 15 Monatsfrist nicht überschritten ist.Ich verstehe nicht römisch 40 , wieso Sie immer ein Datum verwenden vom 16.02.2012, wo dann die 15 Monatsfrist nicht überschritten ist.
Ich bin der Meinung, dass Sie Amtsmissbrauch und Betrug ganz offensichtlich decken. Ich werde Sie natürlich genauso wie XXXXzur Anzeige bringen.
Sie haben Akteneinsicht über 132 Seiten, wo man alles nachvollziehen kann.
Ich hoffe, dass sie diese Akten einmal richtig durchlesen und korrekt behandeln."
1.6. Dieses Schreiben wurde vom Landesgericht Wr. Neustadt als neuerlicher Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens gedeutet und mit Beschluss des genannten Gerichtes (unter dem Vorsitz von XXXX) vom 23.10.2013, Zl. XXXX, zurückgewiesen.1.6. Dieses Schreiben wurde vom Landesgericht Wr. Neustadt als neuerlicher Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens gedeutet und mit Beschluss des genannten Gerichtes (unter dem Vorsitz von römisch 40 ) vom 23.10.2013, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen.
1.7. In der Folge brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Wr. Neustadt ein Schreiben folgenden Inhalts ein:
"Aktenzahl XXXX"Aktenzahl römisch 40
Ich XXXX ersuche um Fortführung der Aktenzahl XXXX gegen XXXX.Ich römisch 40 ersuche um Fortführung der Aktenzahl römisch 40 gegen römisch 40 .
Ich kann nicht übereinstimmen mit Ihrem Urteil vonXXXXXXXX. Bin der Meinung das sie ein falsches Datum annehmen, da sie behaupten das die 15 Monats-Frist noch nicht vergangen ist.
Laut § 51 AB 7VStGB fängt die Frist ab der ersten Berufung an die BH Wiener Neustadt zu laufen an. Da sind fast " Jahre verstrichen.Laut Paragraph 51, Ausschussbericht 7VStGB fängt die Frist ab der ersten Berufung an die BH Wiener Neustadt zu laufen an. Da sind fast " Jahre verstrichen.
Da Sie, XXXX XXXX anscheinend nur die erste Seite gelesen haben, weise ich daraufhin die 2te Seite die ich ihnen beiliege, wo eindeutig das Gesetz zu meinen Gunsten verzeichnet ist, durchzulesen."Da Sie, römisch 40 römisch 40 anscheinend nur die erste Seite gelesen haben, weise ich daraufhin die 2te Seite die ich ihnen beiliege, wo eindeutig das Gesetz zu meinen Gunsten verzeichnet ist, durchzulesen."
1.8. Dieser Schriftsatz wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt als Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. dargestellten Beschluss gewertet und in der Folge dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
1.9. Mit Beschluss vom 10.01.2014, Zl. XXXX, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde als unzulässig zurück.1.9. Mit Beschluss vom 10.01.2014, Zl. römisch 40 , wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde als unzulässig zurück.
2.1. Mit Zahlungsaufforderung vom 03.10.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt dem Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag idHv 90,- EUR vor.
2.2. Da der Beschwerdeführer dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt in der Folge den angefochtenen Zahlungsauftrag über den Pauschalkostenbeitrag idHv 90,- EUR zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idHv 8,- EUR, somit insgesamt über 98,- EUR.2.2. Da der Beschwerdeführer dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wr. Neustadt in der Folge den angefochtenen Zahlungsauftrag über den Pauschalkostenbeitrag idHv 90,- EUR zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG idHv 8,- EUR, somit insgesamt über 98,- EUR.
2.3. Mit einem fristgerecht beim Landesgericht Wr. Neustadt eingebrachten Schriftsatz ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des zuvor dargestellten Bescheides, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe "am 18.11.2013 fristgerecht um Fortführung" in der Sache Zl. XXXX gebeten. Es stehe (erg.: in der Rechtmittelbelehrung des oben unter Punkt 1.4. dargestellten Beschlusses), dass der Spruchpunkt 3. des Beschlusses nicht in Wirksamkeit trete, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. Im Gesetz stehe somit eindeutig, dass man 14 Tage Zeit für eine Fortführung habe, die der Beschwerdeführer auch eingereicht habe.2.3. Mit einem fristgerecht beim Landesgericht Wr. Neustadt eingebrachten Schriftsatz ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung des zuvor dargestellten Bescheides, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe "am 18.11.2013 fristgerecht um Fortführung" in der Sache Zl. römisch 40 gebeten. Es stehe (erg.: in der Rechtmittelbelehrung des oben unter Punkt 1.4. dargestellten Beschlusses), dass der Spruchpunkt 3. des Beschlusses nicht in Wirksamkeit trete, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. Im Gesetz stehe somit eindeutig, dass man 14 Tage Zeit für eine Fortführung habe, die der Beschwerdeführer auch eingereicht habe.
2.4. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichts Wr. Neustadt den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 30.09.2013, Zl. XXXX, verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag von 90,- EUR zu zahlen.Der Beschwerdeführer ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 30.09.2013, Zl. römisch 40 , verpflichtet, einen Pauschalkostenbeitrag von 90,- EUR zu zahlen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, das Vorbringen des Beschwerdeführers, der genannte Beschluss sei deshalb nicht rechtskräftig, da er fristgerecht ein Rechtsmittel dagegen erhoben habe, unzutreffend ist. Denn der unter Punkt I.5. dargestellte Schriftsatz wurde vom Landesgericht Wr. Neustadt zu Recht als (abermaliger) Fortsetzungsantrag und nicht als Rechtmittel gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalkostenantrages gewertet, da dem Schriftsatz ausdrücklich zu entnehmen ist, dass um "Fortführung" (dies durch Fettdruck hervorgehoben) ersucht werde und auch inhaltlich nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages eingegangen wird (vgl. überdies das unten zu Punkt 3. Ausgeführte).Der unter Punkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, das Vorbringen des Beschwerdeführers, der genannte Beschluss sei deshalb nicht rechtskräftig, da er fristgerecht ein Rechtsmittel dagegen erhoben habe, unzutreffend ist. Denn der unter Punkt römisch eins.5. dargestellte Schriftsatz wurde vom Landesgericht Wr. Neustadt zu Recht als (abermaliger) Fortsetzungsantrag und nicht als Rechtmittel gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalkostenantrages gewertet, da dem Schriftsatz ausdrücklich zu entnehmen ist, dass um "Fortführung" (dies durch Fettdruck hervorgehoben) ersucht werde und auch inhaltlich nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages eingegangen wird vergleiche überdies das unten zu Punkt 3. Ausgeführte).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. § 7 Abs. 1 GEG (in der im Spruch genannten, bis 31.12.2013 gültigen Fassung) lautete wie folgt:3.2.1.1. Paragraph 7, Absatz eins, GEG (in der im Spruch genannten, bis 31.12.2013 gültigen Fassung) lautete wie folgt:
"Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."
3.2.1.2. Daraus ergibt sich der (weiterhin geltende) Grundsatz (vgl. nun § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz idgF), dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, nur ins Treffen geführt werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu BGBl. I Nr. 190/2013 ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f.; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG Anm. 7).3.2.1.2. Daraus ergibt sich der (weiterhin geltende) Grundsatz vergleiche nun Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz idgF), dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, nur ins Treffen geführt werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f.; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7).
3.2.1.3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG, E 11 mwN). Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).3.2.1.3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 6 b, GEG, E 11 mwN). Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
3.2.2. Vor dem Hintergrund der getroffen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht daher für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrag zu zahlen hat.
Denn selbst, wenn das Landesgericht Wr. Neustadt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den unter Punkt I.5. dargestellten Schriftsatz des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 3. seines Beschlusses vom 30.09.2013, Zl.XXXX, gewertet hätte, käme dem insoweit keine Relevanz zu, als es der Behörde nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt ist, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen.Denn selbst, wenn das Landesgericht Wr. Neustadt entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den unter Punkt römisch eins.5. dargestellten Schriftsatz des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 3. seines Beschlusses vom 30.09.2013, Zl.XXXX, gewertet hätte, käme dem insoweit keine Relevanz zu, als es der Behörde nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt ist, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen.
Da der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Betrag nicht nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beglichen hat, wurde ein Zahlungsauftrag erforderlich, mit welchem gleichzeitig in Entsprechung des § 6 Abs. 1 GEG eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR vorgeschrieben wurde.Da der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Betrag nicht nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beglichen hat, wurde ein Zahlungsauftrag erforderlich, mit welchem gleichzeitig in Entsprechung des Paragraph 6, Absatz eins, GEG eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR vorgeschrieben wurde.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und ist die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und ist die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 3.2. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigungsantrag, Bindungswirkung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2012497.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015