Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 UrhG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-21 von 21

TE OGH 2010/7/13 4Ob66/10z

Begründung: Die Klägerin ist eine selbständige Landesorganisation der Sozialdemokratischen Partei Österreichs mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Landesgeschäftsführer wurde beauftragt, alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Salzburger Landtagswahlkampf 2009 wahrzunehmen. Die Klägerin ist Auftraggeberin einer für sie im Vorfeld dieser Wahlen durchgeführten Werbekampagne, in der (als Plakat- und Internetwerbung) ua das nachstehend abgebildete Lichtbild (Beil./A) verwendet wurde. ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.07.2010

TE OGH 2010/7/13 4Ob109/10y

Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „P*****“ ***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D***** W*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterlassung und ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.07.2010

TE OGH 2008/7/8 4Ob102/08s

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Entscheidung | OGH | 08.07.2008

RS OGH 2008/3/11 4Ob170/07i, 4Ob102/08s, 4Ob92/08w, 4Ob109/10y, 4Ob175/12g, 4Ob190/12p

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Eine freie Benützung kommt um so weniger in Betracht, je ausgeprägter die Individualität der Vorlage ist, desto weniger wird sie gegenüber dem neugeschaffenen Werk verblassen. Umgekehrt wird sie um so eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werks ist. Entscheidungstexte 4 Ob 170/07i Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i Veröf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.03.2008

TE OGH 2008/3/11 4Ob170/07i

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Entscheidung | OGH | 11.03.2008

TE OGH 2008/1/22 4Ob221/07i

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Entscheidung | OGH | 22.01.2008

TE OGH 2007/9/4 4Ob62/07g

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Entscheidung | OGH | 04.09.2007

TE OGH 2004/10/19 4Ob181/04b

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Entscheidung | OGH | 19.10.2004

TE OGH 2003/12/16 4Ob221/03h

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Entscheidung | OGH | 16.12.2003

TE OGH 1996/3/12 4Ob9/96

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Entscheidung | OGH | 12.03.1996

TE OGH 1994/3/8 4Ob16/94

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Entscheidung | OGH | 08.03.1994

TE OGH 1992/4/7 4Ob13/92

Begründung: Die Erstklägerin ist die Witwe und alleinige Gesamtrechtsnachfolgerin nach dem am 27.6.1975 verstorbenen Komponisten Prof.Robert Stolz. Der Zweitkläger ist amerikanischer Staatsbürger; er ist Schriftsteller und hält sich in den USA auf. Im Jahre 1980 erschien im Blanvalet-Verlag in München das Buch "Servus Du" mit dem Untertitel "Robert Stolz und sein Jahrhundert" von Robert und Einzi Stolz. Grundlage dieses von der Erstklägerin und dem Zweitkläger gemeinsam geschaffen... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 07.04.1992

RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob16/94, 4Ob9/96, 4Ob221/07i, 4Ob21/18v, 4Ob37/22b

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Entscheidungstexte 4 Ob 13/92 Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 13/92 Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.1992

RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob16/94, 4Ob9/96, 4Ob273/00a, 4Ob221/03h, 4Ob181/04b, 4Ob221/07i, 4Ob170/

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Für die "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer solchen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten W... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.1992

RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob221/07i, 4Ob170/07i, 4Ob102/08s, 4Ob37/22b

Norm: UrhG §5 Abs2ZPO 3502 Abs1 HIII3
Rechtssatz: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingeg... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.1992

RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob221/03h, 4Ob170/07i, 4Ob102/08s, 4Ob92/08w, 4Ob190/12p, 4Ob5/19t, 4Ob37

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material ist es gerechtfertigt, die freie Benützung der Werke auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das erhalten bleiben muss, will man die Freiheit künstlerischen Schaffens nicht über Gebühr einengen und damit ersticken; an das Vorliegen einer freien Benützung sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.1992

RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob181/04b, 4Ob221/07i, 4Ob170/07i, 4Ob102/08s, 4Ob190/12p, 4Ob37/22b

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist zunächst festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird. Maßgebend ist ein Vergleich der geistig-ästhetischen Wirkung beider Werke, unterliegt doch nur der geistig-ästhetische Gehalt des Werkes mit seiner Eigenart dem Schutzbereich. Dabei kommt es auf die Gesamtwi... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.1992

RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Entscheidend für die Abgrenzung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist nicht ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig. Entscheidungstexte... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.1992

RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Ist Gemeingut bereits zu einer Werkschöpfung benützt worden, dann kommt es für weitere Benützungen darauf an, ob bei diesen nur das Original - das Gemeingut - oder eine bereits vorhandene Nachbildung benützt wird. Während die Benützung des gemeinfreien Originals auch insoweit frei bleibt, als es in eigenschöpferischen Nachbildungen seinen Niederschlag gefunden hat, dürfen die individuellen Züge der Nachbildung nic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.04.1992

RS OGH 1983/4/12 4Ob396/82, 4Ob13/92, 4Ob16/94, 4Ob9/96, 4Ob221/07i, 4Ob21/18v, 4Ob210/20s, 4Ob37/22

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Eine selbständige Neuschöpfung im Sinne des § 5 Abs 2 UrhG, bei welcher das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung mit dem benützten Werk nur im Thema, der Idee, dem Stoff oder der Problemstellung besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 396/82 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 396/82 Veröff... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.04.1983

RS OGH 1983/4/12 4Ob396/82, 4Ob13/92, 4Ob2093/96i, 4Ob221/03h, 4Ob62/07g, 4Ob221/07i, 4Ob21/18v, 4Ob

Norm: UrhG §5 Abs2
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann. Entscheidungstexte 4 Ob 396/82 Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 396/82 Veröff: ÖBl 1983,173 4... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.04.1983

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