RS OGH 2026/2/20 4Ob13/92; 4Ob166/25b

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5 Abs2

Rechtssatz

Entscheidend für die Abgrenzung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist nicht ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076512

Im RIS seit

07.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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