RS OGH 2026/2/20 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob109/10y; 4Ob175/12g; 4Ob190/12p; 4Ob112/23h;

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

UrhG §5 Abs2

Rechtssatz

Eine freie Benützung kommt um so weniger in Betracht, je ausgeprägter die Individualität der Vorlage ist, desto weniger wird sie gegenüber dem neugeschaffenen Werk verblassen. Umgekehrt wird sie um so eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werks ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123238

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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