RS OGH 2024/8/27 4Ob396/82; 4Ob13/92; 4Ob2093/96i; 4Ob221/03h; 4Ob62/07g; 4Ob221/07i; 4Ob21/18v; 4Ob

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Veröffentlicht am 12.04.1983
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Norm

UrhG §5 Abs2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann.Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, UrhG sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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