RS OGH 1992/4/7 4Ob13/92, 4Ob16/94, 4Ob9/96, 4Ob221/07i, 4Ob21/18v, 4Ob37/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
beobachten
merken

Norm

UrhG §5 Abs2

Rechtssatz

Freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten