RS OGH 2026/2/20 4Ob13/92; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob37/22b; 4Ob97/24d; 4Ob166/25b

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

UrhG §5 Abs2
ZPO 3502 Abs1 HIII3

Rechtssatz

Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk in der Regel mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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