Entscheidungen zu § 1 Abs. 6 MeldeG

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Burgenland 2005/08/18 003/10/05048

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, in der Zeit von 07 09 1990 bis zumindest 16 12 2004 als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht abgemeldet zu haben, obwohl sie den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Wegen Verletzung des § 43 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 18.08.2005

RS UVS Burgenland 2005/08/18 003/10/05048

Rechtssatz: Von einem Verlegen des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges kann nur dann gesprochen werden, wenn der nach dem Kriterium des Hauptwohnsitzes bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges nach Zulassung aufgegeben wird, und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde ein Hauptwohnsitz neu begründet wird; sei es auch durch Änderung der Wohnsitzqualität ("Nebenwohnsitz" wird zu Hauptwohnsitz). Ein solches Verlegen liegt aber... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 18.08.2005

RS UVS Oberösterreich 1999/03/02 VwSen-106107/6/Br

Rechtssatz: Es ist nicht zulässig, den früheren Zeitraum einer Nebenwohnsitzmeldung rückwirkend in einen Hauptwohnsitz umzuinterpretieren, um dadurch die Frist, während der von einem ?Nicht-EWR-Führerschein? Gebrauch gemacht werden kann, zu verkürzen und so einen strafbaren Tatbestand zu schaffen. Einstellung des Verfahrens. Schlagworte Hauptwohnsitz, Konstitutive Wirkung der Meldedaten mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 02.03.1999

RS UVS Kärnten 1997/08/21 KUVS-1282/2/96

Rechtssatz: Wird durch Beamte eines Gendarmeriepostens festgestellt, daß der Beschuldigte nicht erreichbar ist und in der Unterkunft keinerlei persönliche Gegenstände und Kleidung vorhanden waren und vom Unterkunftsgeber mitgeteilt wurde, daß der Beschuldigte ständig in Österreich, Italien, Slowenien und Deutschland unterwegs ist und hat sich der Beschuldigte an dem überprüften Ort auch angemeldet, ist die Vermutung begründet, daß dieser Anmeldung keine Unterkuftnahme zugrundelag, da ein W... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.08.1997

TE UVS Steiermark 1996/05/15 30.7-108/95

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 800,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von 1 Tag, verhängt, weil er entgegen § 22 Abs 1 Z 2 Meldegesetz am 05.12.1994 beim Gemeindeamt M. W. eine Anmeldung in M. W. Nr. 16 vorgenommen habe, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt sei. Im wesentlichen begründet die belangte Behörde die Bestrafung des Berufungswerbers damit, daß infolge der vom Berufungswerber nicht erfolgten Unterkun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.05.1996

RS UVS Steiermark 1996/05/15 30.7-108/95

Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde zu Unrecht vorgeworfen, entgegen dem § 22 Abs 1 Z 2 Meldegesetz 1991 eine Anmeldung vorgenommen zu haben, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt sei. So kommt es entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991 auf die Absicht eines Menschen an, an einer Unterkunft bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu schaffen. Während es bei der
Begründung: eines Hauptwohnsitzes auf mehrere Lebensbeziehungen (Argument berufliche, wir... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.05.1996

RS UVS Kärnten 1995/12/20 KUVS-612/6/95

Rechtssatz: Füllt der Beschuldigte als Verantwortlicher eines Hotels für einen Stammgast den Meldezettel im vorhinein aus, kommt aber der Stammgast nicht und verbringt demnach auch die eingetragenen Nächte nicht im Hotel, ist der Beschuldigte von dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der unvollständigen Eintragungen in den Gästeblättern exkulpiert, da nur derjenige zu melden ist, der in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt (Einstellung des Verfa... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.12.1995

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