Wird durch Beamte eines Gendarmeriepostens festgestellt, daß der Beschuldigte nicht erreichbar ist und in der Unterkunft keinerlei persönliche Gegenstände und Kleidung vorhanden waren und vom Unterkunftsgeber mitgeteilt wurde, daß der Beschuldigte ständig in Österreich, Italien, Slowenien und Deutschland unterwegs ist und hat sich der Beschuldigte an dem überprüften Ort auch angemeldet, ist die Vermutung begründet, daß dieser Anmeldung keine Unterkuftnahme zugrundelag, da ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft dort begründet wird, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.