Füllt der Beschuldigte als Verantwortlicher eines Hotels für einen Stammgast den Meldezettel im vorhinein aus, kommt aber der Stammgast nicht und verbringt demnach auch die eingetragenen Nächte nicht im Hotel, ist der Beschuldigte von dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der unvollständigen Eintragungen in den Gästeblättern exkulpiert, da nur derjenige zu melden ist, der in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt (Einstellung des Verfahrens).