Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten freiwillig gemeldet; seine diesbezügliche Meldung vom 21. November 1991 wurde mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 3. Dezember 1991 angenommen. Sein Wehrdienst begann mit 1. Jänner 1992. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 20. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 8. September 1992 mit Ablauf des 31. Oktober 1992 aus ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde vom zuständigen Militärkommando angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. April 1992. Mit Eingabe vom 2. Juni 1992 beantragte der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat mit Wirkung vom 31. Juli 1992, 24 Uhr. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 22. Juli 1992, de... mehr lesen...
Der damals Dienst als Zeitsoldat leistende Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 1993 freiwillig zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 24 Monaten. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 17. September 1993 angenommen. Der Verpflichtungszeitraum für diesen Wehrdienst begann mit 1. Oktober 1993. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 19. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung des von ihm geste... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde mit Bescheid des zuständigen Militärkommandos angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. März 1992. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1992 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung eines vom Bundesminister für Inneres gestellten Antrages vom 20. Juli 1992 mit Ablauf des 31. August 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlass... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §6 Abs6;HGG 1992 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/11/0180 1 Stammrechtssatz Durch die Annahme einer weiteren Verpflichtungserklärung wird ein neues Verhältnis als Zeitsoldat begründet, welches wiederum für sich den Regelungen des § 6 HGG 1992 zu unterstellen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §6 Abs6;VwRallg;
Rechtssatz: Hinsichtlich der Erstattung höherer Monatsprämien gemäß § 6 Abs 6 HGG 1992 kommt es darauf an, wann der ehemalige Zeitsoldat seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat (hier: NACH Kundmachung des HGG 1992), und nicht darauf, wann er seine Absicht deponiert hat, seinen Dienst als Zeitsoldat v... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit hö... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/02 Leistungsrecht
Norm: B-VG Art140 Abs1;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/09/22 93/11/0161 2 Stammrechtssatz § 6 Abs 6 HGG 1992 ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis E VfGH 4.10.1994, B 355/94). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1994110088.X01 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §6 Abs6;VwRallg;
Rechtssatz: Zum Unterschied vom Sachverhalt, der dem E VfGH 4.10.1994, B 355/94-10, zugrunde liegt, wurde im vorliegenden Falle über den Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vom 2.6.1992 erst NACH der Kundmachung des HGG 1992 am 17.7.1992 entschieden. Dem WehrPfl war somit noch hinreichend Geleg... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Em... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit hö... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit hö... mehr lesen...
Der damals Dienst als Zeitsoldat leistende Beschwerdeführer meldete sich am 11. April 1991 freiwillig zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Jahren. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 29. April 1991 angenommen. Der Verpflichtungszeitraum für diesen Wehrdienst begann mit 1. Juni 1992. Ab diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer die ihm aufgrund der eingegangenen Verpflichtung zustehenden erhöhten Bezüge (Monatsprämie und ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde mit Bescheid des zuständigen Militärkommandos angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. April 1992. Nach dem Beschwerdevorbringen erfolgte die freiwillige Meldung, um die Zeit zwischen der Ableistung des Grundwehrdienstes und dem Eintritt in den Polizeidienst (Sicherheitswache) zu überbrücken. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)43/02 Leistungsrecht
Norm: B-VG Art140 Abs1;HGG 1992 §6 Abs6;
Rechtssatz: § 6 Abs 6 HGG 1992 ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis E VfGH 4.10.1994, B 355/94). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1993110161.X02 Im RIS seit 27.11.2000 mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §6 Abs6;HGG 1992 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/11/0180 1
(Es ist daher unerheblich, daß der Verpflichtungszeitraum, für
den ein Erstattungsbetrag gem § 6 Abs 6 HGG 1992 vorgeschrieben
wird, unmittelbar an einen vorangehenden mehrjährigen
Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat anschließt). Stammrechtssatz Durch die Annahme einer weiteren Verpflic... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit hö... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/02 Leistungsrecht
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs3;AVG §58 Abs2;HGG 1992 §6 Abs6;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Im erstinstanzlichen Bescheid wurden die gem § 6 Abs 6 HGG 1992 rückgeforderten Beträge aufgeschlüsselt und der erfaßte Zeitraum angegeben. Der Zeitsoldat hat Einwendungen dagegen in seiner Berufung nicht erhoben. Bei dieser Sachlage bedurfte ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (deren Behandlung dieser mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 2847/94, abgelehnt und die er dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat), der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat sich am 31. Juli 1991 zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 36 Monaten freiwillig gemeldet. Diese Meldung wurde mit Besche... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §6 Abs6;HGG 1992 §6;
Rechtssatz: Durch die Annahme einer weiteren Verpflichtungserklärung wird ein neues Verhältnis als Zeitsoldat begründet, welches wiederum für sich den Regelungen des § 6 HGG 1992 zu unterstellen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995110180.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten verpflichtet. Auf Grund dieser Meldung leistete er vom 1. Jänner 1992 an diesen Wehrdienst. Mit Eingabe vom 3. August 1992 ersuchte der Beschwerdeführer um vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat. Diesem Antrag wurde mit einem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich stattgegeben; der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31. August 1992... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6;
Rechtssatz: Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflich... mehr lesen...