TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 95/11/0180

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §6 Abs6;
HGG 1992 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des D in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. November 1994, Zl. 52 510/216-4.11/94, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (deren Behandlung dieser mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 2847/94, abgelehnt und die er dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat), der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und den angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich am 31. Juli 1991 zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 36 Monaten freiwillig gemeldet. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 10. Oktober 1991 angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. November 1991.

Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 26. August 1992 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung eines von ihm gestellten Antrages vom 11. August 1992 mit Ablauf des 30. September 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, die Erstattung eines Betrages von S 50.866,-- vorgeschrieben.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zeitsoldaten gebührt gemäß § 6 HGG 1992 eine Monatsprämie, die bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr höher ist als bei einem solchen von weniger als einem Jahr. Gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. hat dann, wenn der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres des Verpflichtungszeitraumes endet, der ehemalige Zeitsoldat einen Erstattungsbetrag in einer näher bestimmten Höhe zu leisten. Ausgenommen sind lediglich die Fälle der vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit des Zeitsoldaten.

Vorauszuschicken ist, daß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1994, B 355/94, von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 6 Abs. 6 HGG 1992 ausgeht und daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine nach Kundmachung des HGG 1992 (mit 17. Juli 1992) erfolgte Antragstellung zum Unterschied vom damaligen Beschwerdeführer nicht in seinem Vertrauen auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Rechtslage enttäuscht wurde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob nicht seine Dienstunfähigkeit gegeben gewesen sei, sodaß ihn kein Erstattungsbetrag nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 hätte vorgeschrieben werden dürfen, geht ins Leere, weil er wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurde und im Verwaltungsverfahren niemals behauptet hat, dienstunfähig (gewesen) zu sein.

Der Beschwerdeführer hatte auf Grund seiner von der Militärbehörde angenommenen Meldung (Verpflichtungserklärung) Anspruch auf eine erhöhte Monatsprämie, und zwar von Beginn seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat am 1. November 1991 an. Mit diesem Zeitpunkt - und nicht etwa schon mit Abgabe seiner Erklärung - begann auch der (zunächst dreijährige) Verpflichtungszeitraum. Sein Wehrdienst hat aber vor Ablauf eines Jahres vom Beginn des Verpflichtungszeitraumes an geendet. Die Vorschreibung der Entrichtung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 entspricht daher dem Gesetz.

Die Ausführungen der Beschwerde betreffend einen weiteren Verpflichtungszeitraum auf Grund einer weiteren Verpflichtungserklärung sind insoferne nicht verständlich, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur von einem am 31. Jänner 1991 beendeten (ersten) "Verpflichtungsjahr" spricht (von dem im übrigen nach dem Akteninhalt keine Rede ist), sodaß er seiner eigenen Behauptung nach neun Monate lang keinen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hätte. Durch die Annahme seiner Verpflichtungserklärung vom 31. Juli 1991 wurde ein neues Verhältnis als Zeitsoldat begründet, welches wiederum für sich den Regelungen des § 6 HGG 1992 zu unterstellen war. Angesichts der längerfristigen Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat kann es dahinstehen, welche heeresgebührenrechtlichen Folgen die vorzeitige Beendigung eines an einen erfüllten Verpflichtungszeitraum unmittelbar anschließenden weiteren Wehrdienstes als Zeitsoldat hätte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110180.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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