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43 WehrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Gleichheitsbedenken gegen die Festlegung eines Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat; Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Vorschreibung eines solchen Erstattungsbetrages im Hinblick auf die Erlassung der gesetzlichen Neuregelung erst nach der Verpflichtung des Beschwerdeführers als ZeitsoldatSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, welcher sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten verpflichtet hatte, leistete diesen Dienst ab 1. Dezember 1991. Er bewarb sich in der Folge (nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde: am 13. April 1992) um die Aufnahme als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Mit dem unter Berufung auf §39 Abs5 Z1 iVm §36 Abs2 Z1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. 365, (idF vor der Novelle BGBl. 690/1992) erlassenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer sodann "unter der Bedingung mit Ablauf des 21. Juli 1992 aus öffentlichen Interessen von Amts wegen vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, daß mit Wirksamkeit vom 22. Juli 1992 (seine) Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis im Planstellenbereich des BMLV erfolgt". Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 22. Juli 1992 als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums aufgenommen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, welcher sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten verpflichtet hatte, leistete diesen Dienst ab 1. Dezember 1991. Er bewarb sich in der Folge (nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde: am 13. April 1992) um die Aufnahme als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch zwei im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Mit dem unter Berufung auf §39 Abs5 Z1 in Verbindung mit §36 Abs2 Z1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. 365, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 690 aus 1992,) erlassenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer sodann "unter der Bedingung mit Ablauf des 21. Juli 1992 aus öffentlichen Interessen von Amts wegen vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, daß mit Wirksamkeit vom 22. Juli 1992 (seine) Aufnahme in ein Bundesdienstverhältnis im Planstellenbereich des BMLV erfolgt". Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer am 22. Juli 1992 als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch zwei im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums aufgenommen.
2. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 4. Jänner 1994 schrieb der Bundesminister für Landesverteidigung dem Beschwerdeführer aufgrund des §6 Abs6 und §55 (Abs1) des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. 422, einen Erstattungsbetrag von 33.534,20 S vor und führte in der Begründung - nach einer detaillierten Darstellung der Gesetzeslage - insbesondere aus, daß das HGG 1992 aus militärischen Gründen bewußt die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung (als Zeitsoldat) ohne finanziellen Nachteil beseitigt habe; auch bei Aufnahme als Vertragsbediensteter im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums sei ein Erstattungsbetrag einzuheben. Der Beschwerdeführer habe bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr Anspruch auf die höheren Monatsprämien mit Vergütung gehabt, die nur diesem Personenkreis zustünden. Dieser Anspruch sei mit der vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat erloschen, und der Beschwerdeführer sei in der Folge so zu behandeln gewesen, als hätte sein Verpflichtungszeitraum von Beginn an weniger als ein Jahr umfaßt und ihm dafür nur die kleinere Monatsprämie gebührt. 2. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 4. Jänner 1994 schrieb der Bundesminister für Landesverteidigung dem Beschwerdeführer aufgrund des §6 Abs6 und §55 (Abs1) des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt 422, einen Erstattungsbetrag von 33.534,20 S vor und führte in der Begründung - nach einer detaillierten Darstellung der Gesetzeslage - insbesondere aus, daß das HGG 1992 aus militärischen Gründen bewußt die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung (als Zeitsoldat) ohne finanziellen Nachteil beseitigt habe; auch bei Aufnahme als Vertragsbediensteter im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums sei ein Erstattungsbetrag einzuheben. Der Beschwerdeführer habe bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr Anspruch auf die höheren Monatsprämien mit Vergütung gehabt, die nur diesem Personenkreis zustünden. Dieser Anspruch sei mit der vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat erloschen, und der Beschwerdeführer sei in der Folge so zu behandeln gewesen, als hätte sein Verpflichtungszeitraum von Beginn an weniger als ein Jahr umfaßt und ihm dafür nur die kleinere Monatsprämie gebührt.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsrechtes behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.
Der belangte Bundesminister legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wurde, wie die folgenden Ausführungen dartun, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.römisch zwei. Die Beschwerde ist gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wurde, wie die folgenden Ausführungen dartun, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
1. Das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. 422,
welches seinem §54 Abs1 zufolge mit 1. Juli 1992 in Kraft trat,
wurde am 17. Juli 1992 im Bundesgesetzblatt verlautbart. Seine
den Erstattungsbetrag im Fall der vorzeitigen Beendigung des
Wehrdienstes als Zeitsoldat betreffenden §§6 Abs6 und 55 Abs1
sowie Abs1 des die Behandlung eines Übergenusses betreffenden
§50 haben folgenden Wortlaut:
§6 Abs6:
Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach §40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag in der Höhe der Differenz zwischen
1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs1 Z2 und Vergütungen nach Abs2 und 3 und
III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.römisch drei. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.
Schlagworte
Militärrecht, Heeresgebühren, Übergenuß, Dienstrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Zeitsoldat, Vertrauensschutz, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B355.1994Dokumentnummer
JFT_10058996_94B00355_2_00