TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/11/0144

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs2;
HGG 1992 §50 Abs3;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des S in B, vertreten duch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Dezember 1993, Zl. 52 510/302-4.11/93, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde mit Bescheid des zuständigen Militärkommandos angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. März 1992.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1992 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung eines vom Bundesminister für Inneres gestellten Antrages vom 20. Juli 1992 mit Ablauf des 31. August 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, die Erstattung eines Betrages von S 26.372,-- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 232/94-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Sachverhaltselementen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0161, zugrunde gelegen ist. Das gleiche gilt für das Beschwerdevorbringen, insbesondere die Behauptung, der vorgeschriebene Betrag sei im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend aufgeschlüsselt worden, und die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, die vor dem Inkrafttreten des HGG 1992 erhaltenen Beträge könnten keinesfalls zurückgefordert werden. Zur Erwiderung auf dieses Beschwerdevorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das oben zitierte Erkenntnis hinzuweisen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfanges der Monatsprämien und Vergütungen beruft, wird zur Begründung der Unbeachtlichkeit dieser Behauptung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277, und vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0128, hingewiesen.

Da sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110144.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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