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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 1992 §6 Abs6;Rechtssatz
Zum Unterschied vom Sachverhalt, der dem E VfGH 4.10.1994, B 355/94-10, zugrunde liegt, wurde im vorliegenden Falle über den Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vom 2.6.1992 erst NACH der Kundmachung des HGG 1992 am 17.7.1992 entschieden. Dem WehrPfl war somit noch hinreichend Gelegenheit geboten, auf die geänderte Rechtslage zu reagieren und von seinem Antrag auf Entlassung abzustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110088.X03Im RIS seit
11.07.2001