RS Vwgh 1996/2/22 94/11/0088

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Unterschied vom Sachverhalt, der dem E VfGH 4.10.1994, B 355/94-10, zugrunde liegt, wurde im vorliegenden Falle über den Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vom 2.6.1992 erst NACH der Kundmachung des HGG 1992 am 17.7.1992 entschieden. Dem WehrPfl war somit noch hinreichend Gelegenheit geboten, auf die geänderte Rechtslage zu reagieren und von seinem Antrag auf Entlassung abzustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110088.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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