RS Vwgh 1995/9/22 95/11/0128

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §6 Abs6;
HGG 1992 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/11/0180 1 (Es ist daher unerheblich, daß der Verpflichtungszeitraum, für den ein Erstattungsbetrag gem § 6 Abs 6 HGG 1992 vorgeschrieben wird, unmittelbar an einen vorangehenden mehrjährigen Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat anschließt).

Stammrechtssatz

Durch die Annahme einer weiteren Verpflichtungserklärung wird ein neues Verhältnis als Zeitsoldat begründet, welches wiederum für sich den Regelungen des § 6 HGG 1992 zu unterstellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110128.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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