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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 1992 §6 Abs6;Rechtssatz
Hinsichtlich der Erstattung höherer Monatsprämien gemäß § 6 Abs 6 HGG 1992 kommt es darauf an, wann der ehemalige Zeitsoldat seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat (hier: NACH Kundmachung des HGG 1992), und nicht darauf, wann er seine Absicht deponiert hat, seinen Dienst als Zeitsoldat vorzeitig zu beenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110019.X01Im RIS seit
11.07.2001