RS Vwgh 1996/2/22 95/11/0019

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Erstattung höherer Monatsprämien gemäß § 6 Abs 6 HGG 1992 kommt es darauf an, wann der ehemalige Zeitsoldat seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat (hier: NACH Kundmachung des HGG 1992), und nicht darauf, wann er seine Absicht deponiert hat, seinen Dienst als Zeitsoldat vorzeitig zu beenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110019.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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