TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 94/11/0088

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
43/02 Leistungsrecht;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs2;
HGG 1992 §50 Abs3;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des C in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 31. Jänner 1994, Zl. 52510/15-4.11/94, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde vom zuständigen Militärkommando angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. April 1992. Mit Eingabe vom 2. Juni 1992 beantragte der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat mit Wirkung vom 31. Juli 1992, 24 Uhr. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 22. Juli 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31. Juli 1992, wurde diesem Antrag stattgegeben und es wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Juli 1992 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 in der Höhe von S 17.443,-- vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß er weder zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat noch bei seinem Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst Kenntnis davon gehabt habe, er müsse im Falle seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst als Zeitsoldat an ihn ausbezahlte Beträge rückerstatten. Er sei hierüber auch nicht von seinen Vorgesetzten informiert worden. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bezugsbestandteile seine gesamte Lebensführung darauf ausgerichtet und habe auch diese Entgeltteile, deren Rückzahlung ihm jetzt aufgetragen worden sei, gutgläubig verbraucht. Insoweit die Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1992 rückwirkend (per 1. Juli 1992) in Kraft getreten seien, werde hiedurch in unzulässiger Weise in die geschützten Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen.

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422 (HGG 1992), wurde am 17. Juli 1992 im Bundesgesetzblatt verlautbart und ist mit 1. Juli 1992 in Kraft getreten.

Zeitsoldaten gebührt gemäß § 6 HGG 1992 eine Monatsprämie, die bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr höher ist als bei einem solchen von weniger als einem Jahr. Gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. hat dann, wenn der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres des Verpflichtungszeitraumes endet, der ehemalige Zeitsoldat einen Erstattungsbetrag in einer näher bestimmten Höhe zu leisten. Ausgenommen sind lediglich die Fälle der vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit des Zeitsoldaten (liegt hier nicht vor).

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1994, B 355/94-10, von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 6 Abs. 6 HGG 1992 ausgeht. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, hievon abzugehen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf seine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfanges der Monatsprämien und Vergütungen beruft, wird zur Begründung der Unbeachtlichkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277, verwiesen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe bereits am 2. Juni 1992 - somit vor Kundmachung und vor dem Inkrafttreten des Heeresgebührengesetzes 1992 - seinen Antrag gestellt, läßt für seinen Standpunkt im vorliegenden Fall nichts gewinnen: Zum Unterschied vom Sachverhalt, der dem vom Beschwerdeführer angezogenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1994, B 355/94-10, zugrunde liegt, wurde im Falle des Beschwerdeführers über seinen Antrag vom 2. Juni 1992 erst NACH der Kundmachung des Heeresgebührengesetzes 1992 entschieden, der diesbezügliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erst am 31. Juli 1992 zugestellt und damit erlassen. Dem Beschwerdeführer war somit noch hinreichend Gelegenheit geboten, auf die geänderte Rechtslage zu reagieren und von seinem Antrag auf Entlassung abzustehen. Daß der Beschwerdeführer (und seiner Behauptung nach auch seine Dienstvorgesetzten) von den geänderten Rechtsvorschriften keine Kenntnis hatten, vermag der Wirkung der im Bundesgesetzblatt kundgemachten Regelungen keinen Abbruch zu tun.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110088.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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