Norm: AußStrG 2005 §36 Abs2EheG §81EheG §82EheG §85
Rechtssatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 112/18d Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d Veröff: SZ 2019/37 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Gustav ***** L*****, vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in Gamlitz, gegen die Antragsgegnerin Ingrid L*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in G... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte mit ihrem innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrag die Zuweisung des (dem Antragsgegner zustehenden) Mietrechts an der Ehewohnung sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 10.000 EUR. Nachdem das Aufteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung einer vom Antragsgegner auf Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens gerichteten Klage unterbrochen worden und erst mehr als ein Jahr später, nämlich nach rechtskräftig... mehr lesen...
Begründung: Die am 27. 3. 1999 geschlossene Ehe der Streitteile, der drei Kinder entstammen, wurde mit Urteil vom 24. 9. 2008 rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bereits am 1. 1. 2008 aufgehoben. Die Streitteile wohnten während aufrechter Ehe in einem Haus, das im Alleineigentum des Vaters der Antragsgegnerin steht. Von diesem wurden auch überwiegend die Ausbau- und Renovierungsarbeiten bezahlt. Der Antragsteller kam hingegen etwa für den Kanalanschluss, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. J***** K*****, 2. C***** Stiftung, *****, 3. R***** Stiftung, *****, 4. O***** Limited, Ca*****, alle vertreten durch Dr. Kurt Berger ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antr... mehr lesen...
Begründung: Die am ***** geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 17. 5. 2005 zu AZ ***** aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers rechtskräftig geschieden. Die Ehewohnung befand sich auf der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Diese Liegenschaft samt darauf befindlichem Haus hat die Antragsgegnerin von ihren Eltern geerbt. Mit Schenkungsvertrag vom 27. 11. 2000 übertrug sie einen Viertelanteil an dieser Liegenschaft an den Antragstell... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die am 24. 3. 1978 geschlossene Ehe der Streitteile, der zwei Kinder (geboren 1978 und 1980) entstammen, wurde mit Urteil vom 20. 11. 2006 gemäß § 55 EheG geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde Anfang 1994 aufgehoben. Ehewohnung war ein Einfamilienhaus in Niederösterreich, das jeweils zur Hälfte den Streitteilen gehört. Zugunsten der geschiedenen Ehegatten ist ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen. Das Erstgericht übertru... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht teilte mit Beschluss vom 25. 6. 2009 das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse der Streitteile auf; unter anderem übertrug es das Wohnrecht an der Ehewohnung allein auf die Antragstellerin, der es eine Ausgleichszahlung von 35.000 EUR auftrug. Gegen diese Entscheidung erhoben beide Streitteile Rekurs. Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 6. 10. 2009 unter Spruchpunkt 1. dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben im Jahr 1964 die Ehe geschlossen. Sie wurde mit Urteil vom 25. 7. 2000, das in seinem Scheidungsausspruch am 22. 9. 2000 rechtskräftig wurde, geschieden. Die Antragstellerin war bis kurz vor der Geburt des ältesten ihrer vier Kinder (1966) berufstätig und trug bis dahin die Lebenshaltungskosten, der Antragsgegner studierte zunächst noch. Ab 1966 widmete sich die Antragstellerin im Einverständnis mit dem Antragsgegner nur mehr dem Haushalt und der Kin... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Mit Schenkungsvertrag vom 19. 6. 1974 schenkten die Eltern der Antragstellerin als jeweilige Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 10 KG ***** (in der Folge: EZ 10) der Antragstellerin und dem Antragsgegner aus dem Bestand dieser Liegenschaft je zur Hälfte das Grundstück Nr 378, welches nunmehr den Gutsbestand der Liegenschaft EZ 98 KG ***** (in der Folge: EZ 98) ausmacht.... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 18. 12. 2003 gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig mit dem Ausspruch geschieden, dass den Antragsteller (im Folgenden: Mann) das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Die Ehewohnung befand sich auf einer Liegenschaft, die beiden Parteien je zur Hälfte gehört. Der Mann erzielt sein Einkommen seit etwa 1980 durch Tätigkeiten als Architekt sowie als Bauträger; die Antragsgegnerin (im Folgenden: Frau) war von 1988 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §36EheG §82
Rechtssatz: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativ... mehr lesen...