Norm
EheG §81Rechtssatz
Die Wertsteigerung einer Sache, die ihre Ursache allein in Investitionen oder Arbeitsleistungen eines der Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist von der Aufteilung ausgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134904Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024