RS OGH 2021/3/2 1Ob14/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2021
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Norm

EheG §81
EheG §82
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung ist eine Umwidmung; einer solchen Umwidmung könnte es in manchen Fällen gleichgehalten werden, dass die Unternehmen Erträge an die Privatstiftung ausschütten, die dort angespart werden, ohne dass sie wiederum in (Anteile an) Unternehmen oder in Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, investiert würden. Dies käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungs-(zusatz-)erklärungen und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich dann doch das Stiftungsvermögen wieder zueignen. Eine Umwidmung liegt aber dann nicht vor, wenn der Ehegatte als Stifter bislang (wie auch künftig) in die Stiftung ausgeschüttete Gelder und Verkaufserlöse aus Unternehmensbeteiligungen wiederum unternehmerisch investiert.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0134057

Im RIS seit

05.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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