Norm
AußStrG 2005 §36 Abs2Rechtssatz
Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.Ein Zwischenbeschluss im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132700Im RIS seit
13.08.2019Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026