Norm
EheG §81Rechtssatz
Zur Frage der Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung: Werden nur Unternehmen bzw Unternehmensanteile in eine Privatstiftung eingebracht, die mit keinen ehelichen Ersparnissen gegründet oder finanziert wurden, sind diese nicht einzubeziehen, da dann – wenn man den „Einsatz“ der Privatstiftung wegdenkt – diese Unternehmen bzw Unternehmensanteile von der Aufteilung ausgenommen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0134056Im RIS seit
05.09.2022Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022