Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** 2001 geborenen mj K***** F*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, *****, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgeric... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** U*****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Dr. H***** U*****, vertreten durch die Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen... mehr lesen...
Begründung: Der minderjährige Laurenz G***** wurde am 31. 3. 2002 außerehelich geboren. Am 19. 8. 2003 anerkannte der geschiedene Ehegatte der Mutter Harald G*****, die Vaterschaft vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur; gleichzeitig verpflichtete er sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 155 EUR ab 1. 8. 2003. Er wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Unterhaltsleistungen erbrachte er in der Folge nicht; sie wurden von der Mutter auch nie ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde am 21. 2. 2000 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 5.800 S für den Zeitraum 1. 3. 2000 bis 31. 12. 2000. Für die Zeit danach verzichtete die Klägerin auf Unterhalt für den Fall geänderter Verhältnisse und geänderter Rechtslage, nicht jedoch für den Fall unverschuldeter Not. Die Ehe der Streitteile wurde am 21. 2. 2000 gemä... mehr lesen...
Norm: EheG §72 EGZPO ArtXLII IDa EheG § 72 heute EheG § 72 gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2004 EheG § 72 gültig von 01.08.1938 bis 31.07.2004
Rechtssatz: Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 4. 3. 1999, 3 C 13/99f-4, gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden. Gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde ausgesprochen, dass der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Mit dem am 13. 6. 2000 vor dem Bezirksgericht Salzburg zur AZ 4 C 89/00f abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin rückwirkend ab 1. 4. 2000 einen gesetzlichen Unterhalt vo... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist als Vater des am 27. 12. 1984 geborenen Beklagten geldunterhaltspflichtig. Zuletzt wurde er mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. 12. 1994 zu GZ 21 P 179/87 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 3.500 S verpflichtet. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten ihm gegenüber seit 1. 9. 2003 erloschen ist. Der Beklagte drohe mit der Einleitung eines Exekutionsverfahrens. Tatsächlich sei... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs1 ZPO §43 Abs2 JN §58 RATG §9 Abs3 GGG §15 Abs5 RATG §11 EheG §72 ZPO § 43 heute ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984 ZPO § 43 heute ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 ... mehr lesen...
Norm: EheG §72 EheG § 72 heute EheG § 72 gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2004 EheG § 72 gültig von 01.08.1938 bis 31.07.2004
Rechtssatz: Ein Verzug des Unterhaltsschuldners im Sinn des § 72 EheG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der beiden nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorbenen Streitteile Ingeborg H***** und Ing. Hans H***** (im Folgenden weiterhin als Klägerin und Beklagter bezeichnet) wurde im Jahr 1967 geschieden. Der Beklagte, der sich einer anderen Frau zugewandt hatte, heiratete noch im Jahr der „im beiderseitigen Einvernehmen" erfolgten Scheidung wieder. Noch vor der Ehescheidung schlossen sie am 21. 12. 1966 „im Zusammenhang mit der in be... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 11. Juli 1983 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin machte in der Folge keine Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend. Freunde des Beklagten hatten ihr gesagt, sie habe gegenüber ihrem (geschiedenen) Ehemann keine Unterhaltsansprüche. Damit gab sie sich zufrieden und holte keine Rechtsauskünfte ein. Nach ihrer Pensionierung im Oktober 2001 erfuhr die Klägerin, dass der Beklagte aufgru... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der seit Ende April 2002 getrennt lebenden Kindeseltern ist seit 19. 2. 2003 rechtskräftig geschieden (Scheidungsbeschluss gemäß § 55a EheG in ON 7). Die Obsorge für beide aus dieser Ehe stammenden minderjährigen Kinder kommt seither - zufolge pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vereinbarung der Eltern (ON 7 iVm ON 13) - der Mutter allein zu. Die Ehe der seit Ende April 2002 getrennt lebenden Kindeseltern ist seit 19. 2. 2003 rechtskräftig geschieden (Scheidun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde am 16. 10. 1996 einvernehmlich gemäß § 55a EheG geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsvergleich (§55a Abs 2 EheG), ab 1. 11. 1996 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von ATS 3.000 am ersten eines jeden Monats zu zahlen. Als Vergleichsgrundlage wurden ein monatliches Einkommen des Beklagten von ATS 10.000 12x jährlich sowie eine weitere Sorgepflicht des Beklagten ausdrücklich in den Vergleich auf... mehr lesen...
Norm: EheG §55a EheG §69a Abs1 EheG §72 EheG § 55a heute EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 EheG § 55a gültig von ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Prozessparteien wurde am 28. 1. 1992 im Einvernehmen geschieden. Der Beklagte verpflichtete sich im Scheidungsfolgenvergleich zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 12.250 S, das entsprach 36 % des Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Frau. In den Folgejahren kam es trotz Erhöhung des Einkommens des Mannes zu keiner Anpassung der Unterhaltsverpflichtung. Der Beklagte erhielt Ende November 1998 eine Abfertigung von 940.133 S. Er... mehr lesen...
Begründung: Ab 1. 8. 1994 war der Vater für seine beiden Kinder zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je S 4.100 verpflichtet. Am 20. 2. 2001 begehrten die Kinder, vertreten durch ihre Mutter, die Erhöhung der vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 1. 12. 1999 auf S 6.500,-- je Kind mit der
Begründung: , die Bedürfnisse der Kinder hätten sich erhöht und der Vater habe seit Oktober 1998 für die Mutter keinen Unterhalt mehr zu leisten. Der Vater sprach sich gegen eine rückwirk... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der jetzt bei ihrer Mutter lebenden, 14jährigen Minderjährigen (im Folgenden nur Kind) leben seit 13. Oktober 1997 getrennt, ihre Ehe ist bereits geschieden. Am 11. November 1997 stellte das durch seine (anwaltlich vertretene) Mutter vertretene Kind den Antrag, den Vater - der monatlich 28.500 S netto verdiene und seiner Naturalunterhaltsleistungspflicht nicht nachkomme - ab 1. Dezember 1994 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von "zumindest" 6.000 S zu v... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 3. 7. 1995 (ON 3) beantragte der damals noch anwaltlich vertretene Minderjährige, den Vater rückwirkend ab 1. 1. 1994 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.173 zu verpflichten. Der Vater anerkannte bei seiner Vernehmung am 9. 5. 1996 (ON 16) seine Leistungspflicht ab 1. 5. 1996 für einen Unterhaltsbetrag von S 2.200 und beantragte, das darüber hinausgehende Begehren abzuweisen. Der bei dieser Vernehmung ebenfalls anwesende anwaltliche Vert... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418 EheG §72 ABGB § 1418 heute ABGB § 1418 gültig ab 01.01.1812 EheG § 72 heute EheG § 72 gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2004 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Parteien wurde am 25. 9. 1983 aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin war als selbstständige Fotografin berufstätig und bezieht seit 1. 1. 1989 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Der Beklagte ist als Assistenzprofessor an einer Universität berufstätig. Er war bis 1995 für das gemeinsame Kind Andreas und ist noch für zwei 1987 und 1990 geborene Kinder aus seiner zweiten Ehe sorgepflichtig. Mit der am 6. 12. 1988 eingebr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte verpflichtete sich mit aus Anlass der - aus seinem Verschulden erfolgten - Scheidung seiner Ehe mit Eveline C***** am 11. 10. 1979 geschlossenem Vergleich, seiner geschiedenen Ehefrau monatlich Unterhalt von S 3.200,-- zu bezahlen. Eveline C***** ging nach der Scheidung eine Lebensgemeinschaft mit Alfred S***** ein. Dieser ist am 16. 11. 1989 verstorben. Der Lebensgemeinschaft entstammt ein am 21. 6. 1985 geborenes Kind, das schwer behindert i... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des am 22.Mai 1988 geborenen Sohns und der am 30.Jänner 1990 geborenen Tochter wurde mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.April 1991 gemäß § 55a EheG geschieden. Im umfangreichen Scheidungsfolgenvergleich vom 29.April 1991 wurde mit pflegschaftsbehördlicher Bewilligung die Obsorge für beide Kinder der Mutter übertragen. Punkt 4b) dieses Vergleichs lautet (gekürzt): „Für den Fall der Berufstätigkeit der Frau (hier: Mutter) ist zur Unte... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 4.März 1983***** geschieden. Der Minderjährige befindet sich in der Obsorge der Mutter. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.Februar 1992 war der Vater schuldig erkannt worden, ab 1.Dezember 1991 zum Unterhalt des Kindes monatlich S 2.700 zu zahlen (ON 104). Zu dieser Zeit hatte der Vater weiters für seine (zweite) Ehefrau und für einen Sohn aus zweiter Ehe zu sorgen. Sei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Minderjährigen nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Rekur... mehr lesen...
Norm: EheG §72 EheG § 72 heute EheG § 72 gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2004 EheG § 72 gültig von 01.08.1938 bis 31.07.2004
Rechtssatz: Das Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 22.1.1993 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Das Scheidungsurteil erwuchs am 12.1.1994 in Rechtskraft. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28.3.1990 verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe einen monatlichen Unterhalt von 4.000,-- S zu bezahlen. Mit ihrer am 19.9.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin einen laufend... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt - auch im Lichte der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 61/143 - ausgesprochen, daß nach § 72 EheG die Einforderung eines einjährigen Unterhaltsrückstandes ab Klagseinbringung unabhängig davon zulässig ist, ob und wann der Schuldner in Verzug gesetzt wurde (JBl 1990, 800 = EFSlg 63.521; EFSlg 72.379). Die Entscheidung AnwBl 1994, 710 steht damit nicht in Widerspru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde durch das seit 8.Mai 1992 rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 13.April 1992 gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG geschieden, daß der Ehemann die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Der Ehe entsprossen die Kinder Peter, geboren am 18.Juli 1978, und Julia, geboren am 19.März 1981. Die Klägerin bezog 1989 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 6.416 S; dagegen verdiente der Beklagt... mehr lesen...
Norm: EheG §72 EheG § 72 heute EheG § 72 gültig ab 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2004 EheG § 72 gültig von 01.08.1938 bis 31.07.2004
Rechtssatz:
Es ist daran festzuhalten, daß der geschiedene Ehegatte e... mehr lesen...
Begründung: Der eheliche Vater verpflichtete sich anläßlich der Ehescheidung mit gerichtlichem Vergleich vom 5.12.1985, für den mj. Christian T***** einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu zahlen. Am 6.3.1992 beantragte der zum Sondersachwalter des Minderjährigen bestellte Magistrat Villach (Jugendamt) die Erhöhung des monatlichen Unterhalts ab 1.3.1992 auf S 2.500,-- monatlich. Dazu wurde vorgebracht, daß sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung nicht nur di... mehr lesen...