Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** 2001 geborenen mj K***** F*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, *****, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgeric... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** U*****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Dr. H***** U*****, vertreten durch die Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen... mehr lesen...
Norm: EheG §72EGZPO ArtXLII IDa
Rechtssatz: Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aufgefordert hat. Diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen d... mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2JN §58RATG §9 Abs3GGG §15 Abs5RATG §11EheG §72
Rechtssatz: Unterliegt die Klägerin im Umfang des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes zur Gänze dem Grunde nach, weil sie den Beklagten mangels Aufforderung zur Zahlung nicht in Verzug gesetzt hat (§ 72 EheG), so kann die auf den fehlenden Verzug gegründete Abweisung auch dann bei der Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, wenn dem Begehren auf laufenden ... mehr lesen...
Norm: EheG §72
Rechtssatz: Ein Verzug des Unterhaltsschuldners im Sinn des § 72 EheG liegt vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Einmahnung des der Unterhaltsberechtigten vereinbarungsgemäß zustehenden Unterhalts bedarf es in diesem Fall nicht. Entscheidungstexte 10 Ob 90/05s ... mehr lesen...
Norm: EheG §55aEheG §69a Abs1EheG §72
Rechtssatz: Diese Bestimmung des § 72 EheG gilt auch für einen nach § 55a EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist. Entscheidungstexte 6 Ob 113/03s Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s 9 Ob 87/03i Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418EheG §72
Rechtssatz: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhalts... mehr lesen...
Norm: EheG §72
Rechtssatz: Das Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit (ein Jahr vor Rechtsanhängigkeit) setzt gemäß § 72 EheG einen Verzug des Unterhaltspflichtigen voraus (Ablehnung der eingehend dargestellten widersprüchlichen Judikatur). Entscheidungstexte 6 Ob 2190/96v Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2190/96v ... mehr lesen...
Norm: EheG §72
Rechtssatz: Es ist daran festzuhalten, daß der geschiedene Ehegatte einjährige Unterhaltsrückstände ab Rechtshängigkeit fordern kann, ohne daß der Leistungspflichtige in Verzug geraten wäre (Ablehnung von 8 Ob 584/93 = AnwBl 1994/4794). Entscheidungstexte 1 Ob 570/95 Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95 Veröff: SZ 68/157 ... mehr lesen...