RS OGH 2006/3/1 23R316/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2006
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Norm

ZPO §43 Abs1
ZPO §43 Abs2
JN §58
RATG §9 Abs3
GGG §15 Abs5
RATG §11
EheG §72
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. RATG § 9 heute
  2. RATG § 9 gültig ab 01.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. GGG Art. 1 § 15 heute
  2. GGG Art. 1 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
  3. GGG Art. 1 § 15 gültig von 01.07.2007 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  4. GGG Art. 1 § 15 gültig von 02.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. GGG Art. 1 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. GGG Art. 1 § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GGG Art. 1 § 15 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. GGG Art. 1 § 15 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2000
  1. RATG § 11 heute
  2. RATG § 11 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RATG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  5. RATG § 11 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RATG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Unterliegt die Klägerin im Umfang des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes zur Gänze dem Grunde nach, weil sie den Beklagten mangels Aufforderung zur Zahlung nicht in Verzug gesetzt hat (§ 72 EheG), so kann die auf den fehlenden Verzug gegründete Abweisung auch dann bei der Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, wenn dem Begehren auf laufenden Unterhalt voll stattgegeben wird. Dies gilt selbst dann, wenn der abgewiesene Teil des Klagebegehrens (rückständiger Unterhalt) die dreifache Jahresleistung des laufenden Unterhaltes nicht übersteigt. § 43 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, es ist vielmehr eine Quotenbildung iSd § 43 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.Unterliegt die Klägerin im Umfang des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes zur Gänze dem Grunde nach, weil sie den Beklagten mangels Aufforderung zur Zahlung nicht in Verzug gesetzt hat (Paragraph 72, EheG), so kann die auf den fehlenden Verzug gegründete Abweisung auch dann bei der Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, wenn dem Begehren auf laufenden Unterhalt voll stattgegeben wird. Dies gilt selbst dann, wenn der abgewiesene Teil des Klagebegehrens (rückständiger Unterhalt) die dreifache Jahresleistung des laufenden Unterhaltes nicht übersteigt. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, es ist vielmehr eine Quotenbildung iSd Paragraph 43, Absatz eins, ZPO vorzunehmen.

Die Kostenersatzbestimmungen der ZPO knüpfen nicht an den Streitwert nach der JN an, deshalb kann insbesondere § 58 JN nicht als Grundlage für eine Kostenentscheidung im Verfahren über Unterhaltsansprüche herangezogen werden.Die Kostenersatzbestimmungen der ZPO knüpfen nicht an den Streitwert nach der JN an, deshalb kann insbesondere Paragraph 58, JN nicht als Grundlage für eine Kostenentscheidung im Verfahren über Unterhaltsansprüche herangezogen werden.

Die Bestimmungen des § 11 RATG kann auch nach der Novellierung durch das wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz (BGBl I Nr. 113/2003) nicht dahingehend verstanden werden, dass bei der Bemessung der Kosten des Kostenrekursverfahrens eine Quotenkompensation stattzufinden hätte.Die Bestimmungen des Paragraph 11, RATG kann auch nach der Novellierung durch das wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,) nicht dahingehend verstanden werden, dass bei der Bemessung der Kosten des Kostenrekursverfahrens eine Quotenkompensation stattzufinden hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000048

Dokumentnummer

JJR_20060301_LG00199_02300R00316_05A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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