Norm
EheG §72Rechtssatz
Ein Verzug des Unterhaltsschuldners im Sinn des § 72 EheG liegt vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Einmahnung des der Unterhaltsberechtigten vereinbarungsgemäß zustehenden Unterhalts bedarf es in diesem Fall nicht.Ein Verzug des Unterhaltsschuldners im Sinn des Paragraph 72, EheG liegt vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Einmahnung des der Unterhaltsberechtigten vereinbarungsgemäß zustehenden Unterhalts bedarf es in diesem Fall nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120230Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018