RS OGH 1995/9/6 1Ob570/95

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

EheG §72

Rechtssatz

Es ist daran festzuhalten, daß der geschiedene Ehegatte einjährige Unterhaltsrückstände ab Rechtshängigkeit fordern kann, ohne daß der Leistungspflichtige in Verzug geraten wäre (Ablehnung von 8 Ob 584/93 = AnwBl 1994/4794).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080370

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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