Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 hat die belangte Behörde festgestellt, dass durch die Gewährung der Mindestsicherung an Frau S N, geb. am, wohnhaft in G, F, dem Sozialhilfeträger Stadt Graz Kosten in der Höhe von € 729,98 für die Zeit von 01.03.2011 bis 31.05.2011 entstanden seien. Gemäß § 17 Abs 3 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes vom 14.12.2010, LGBL. Nr. 2/2011, wurde der Berufungswerber verpflichtet, dem Sozialhilfeträger der Stadt Graz den Betrag von € 613,41 zu e... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: StMSG §17 Abs3 EheG §55a EheG § 55a heute EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ... mehr lesen...
1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14.02.2008 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 16.12.2005 auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde beantragt. 2. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Eingabe vom 16.12.2005 hat die Antragstellerin bei der Bezirkshauptmannschaft B beantragt, ihre Kostenbeitragspflicht gemäß § 10 des Sozialhilfegesetzes für beendet zu erklären. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft B mit Bescheid... mehr lesen...
Norm: SozialhilfeG Vlbg §10 EheG §55a EheG §69a Abs2 EheG § 55a heute EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 EheG § 55a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, die ukrainische Staatsbürgerin L I K in seinem Haushalt in W zumindest in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 3.1.2002 als Haushaltshilfe mit einem Monatsbezug von ? 261,62 ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG eine Strafe von ? 363,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, benötigen für die Dauer der Ehe keine Beschäftigungsbewilligung, da sie nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Die Auflösung der Ehe tritt nicht bereits durch die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses mit nachfolgendem Rechtsmittelverzicht ein, sondern erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nach § 55a EheG an beide Antragsteller (VwGH 17.11.1999, Zl... mehr lesen...