RS UVS Steiermark 2002/05/02 30.15-17/2002

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Veröffentlicht am 02.05.2002
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Rechtssatz

Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, benötigen für die Dauer der Ehe keine Beschäftigungsbewilligung, da sie nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Die Auflösung der Ehe tritt nicht bereits durch die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses mit nachfolgendem Rechtsmittelverzicht ein, sondern erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nach § 55a EheG an beide Antragsteller (VwGH 17.11.1999, Zl. 99/12/0199, unter Berufung auf die Bestimmung des § 224 Abs 2 zweiter Satz AußerstreitG). Die am 1.1.2000 in Kraft getretene Änderung des § 224 Abs 1 und 2 AußerstreitG durch das EheRÄG 1999 hat lediglich eine Klarstellung im Sinne der vorherrschenden Auslegung dieser Bestimmungen gebracht.

Schlagworte
Ausnahme Ehe Scheidung Beendigung Rechtskraft Scheidungsbeschluss Rechtsmittelverzicht Rechtswirksamkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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