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VerwaltunsverfahrenNorm
StMSG §17 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Drexel über die Berufung des Herrn M A, geb. am, E-C-St, Sto, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Sozialamt, vom 19.10.2011, GZ: A5-573/2009-1, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Rückersatzbescheid der belangten Behörde vom 19.10.2011 behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Rückersatzbescheid der belangten Behörde vom 19.10.2011 behoben.
Text
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 hat die belangte Behörde festgestellt, dass durch die Gewährung der Mindestsicherung an Frau S N, geb. am, wohnhaft in G, F, dem Sozialhilfeträger Stadt Graz Kosten in der Höhe von € 729,98 für die Zeit von 01.03.2011 bis 31.05.2011 entstanden seien. Gemäß § 17 Abs 3 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes vom 14.12.2010, LGBL. Nr. 2/2011, wurde der Berufungswerber verpflichtet, dem Sozialhilfeträger der Stadt Graz den Betrag von € 613,41 zu ersetzen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass gemäß § 17 Abs 1 Z 2 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes der Sozialhilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht und zum Unterhalt verpflichtenden Eltern, Kindern oder Ehegatten grundsätzlich verpflichtet seien, die durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten aus ihrem Einkommen bzw. ihrem Vermögen zu ersetzen. Dem Berufungswerber sei seine Verpflichtung zur Kenntnis gebracht worden.Mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 hat die belangte Behörde festgestellt, dass durch die Gewährung der Mindestsicherung an Frau S N, geb. am, wohnhaft in G, F, dem Sozialhilfeträger Stadt Graz Kosten in der Höhe von € 729,98 für die Zeit von 01.03.2011 bis 31.05.2011 entstanden seien. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes vom 14.12.2010, LGBL. Nr. 2 aus 2011,, wurde der Berufungswerber verpflichtet, dem Sozialhilfeträger der Stadt Graz den Betrag von € 613,41 zu ersetzen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes der Sozialhilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht und zum Unterhalt verpflichtenden Eltern, Kindern oder Ehegatten grundsätzlich verpflichtet seien, die durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten aus ihrem Einkommen bzw. ihrem Vermögen zu ersetzen. Dem Berufungswerber sei seine Verpflichtung zur Kenntnis gebracht worden.
Gegen diese Entscheidung richtete sich der Berufungsantrag, in dem Herr M A ausführte, dass in seinem Scheidungsvergleich ausdrücklich festgehalten wurde, dass er von jeglicher Unterhaltsverpflichtung seit dem 01.05.2010 befreit sei. Dies auch für den Fall unverschuldeter Not, für geänderte Verhältnisse oder geänderter Gesetzeslage. Seit Juli 2009 sei er wieder verheiratet, habe einen Sohn bzw. sei seine Frau in Karenz und er sei somit Alleinverdiener und könne den geforderten Rückersatz nicht leisten, da er eigene Fixkosten in der Höhe von € 227,79 an Alimenten, € 427,00 an Miete sowie Kredite für Genossenschaftsanteil von € 200,00 und Strom und Heizung monatlich € 110,00 habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 21 Abs 1 StMSG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz; gemäß Abs 4 ist für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StMSG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz; gemäß Absatz 4, ist für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.
Am 17.02.2012 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber, seine ehemalige Gattin und ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Neben dem Berufungswerber wurden auch seine geschiedene Gattin einvernommen und im Anschluss an die Verhandlung erfolgte die mündliche Bescheidverkündung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Frau S N, geb. am und ihr ehemaliger Ehegatte, Herr M A, der nunmehrige Berufungswerber, waren von 01.04.2006 bis 06.09.2007 verheiratet und haben eine gemeinsame eheliche Tochter, die am 07.10.2006 geboren wurde; das Paar ließ sich am 06.09.2007 vor dem Bezirksgericht H einvernehmlich scheiden. Es wurde anlässlich der Scheidung ein Scheidungsvergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass Herr M A verpflichtet wurde, für seine minderjährige Tochter Sa einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 227,79 zu bezahlen. Weiters verpflichtete sich Herr M A zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages an seine geschiedenen Gattin von € 342,81, beginnend mit 01.07.2007 bis einschließlich Oktober 2009; ab November 2009 bis einschließlich April 2010 sollte der monatliche Unterhalt € 100,00 betragen. Im selben Scheidungsvergleich verzichtete der Berufungswerber auf jeglichen Unterhalt, Frau S N verzichtete ab Mai 2010 auf jedweden Unterhalt, dies auch für den Fall unverschuldeter Not, geänderter Verhältnisse oder geänderter Gesetzeslage. Zum Zeitpunkt der Scheidung hatte Frau S N als Einkommen das Kinderbetreuungsgeld, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ein Jahr alt war. Der Berufungswerber verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von € 1.752,26. Die Vereinbarung der Unterhaltsleistung bis April 2010 hat der Rechtsanwalt der Ehegattin vorgeschlagen. Frau S N, die zum Scheidungszeitpunkt nach eigenen Angaben nervlich belastet war, hat dieser Vorgangsweise nach ausführlicher Rechtsbelehrung durch ihren Rechtsvertreter zugestimmt; sie hat in diesem Zusammenhang von ihrem Anwalt erfahren, dass dreieinhalb Jahre Unterhaltsleistungen durchaus angemessen sind. Zwischen den geschiedenen Ehegatten erfolgten nach dem 30.04.2010 keinerlei Unterhaltsleistungen mehr. Im Jahr 2011 hatte der Berufungswerber ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.550,75, welches er 14 Mal ausbezahlt bekam.
Frau S N bezog neben der Leistung der Mindestsicherung von monatlich € 369,47 für sich und ihre Tochter im März und April 2011 eine Notstandshilfe von € 311,40 monatlich. Im Mai 2011 betrug die Leistung der Mindestsicherung € 9,04, da Frau S N neben ihrem Lohn von € 513,22 noch € 167,64 Notstandshilfe erhielt. Seit Juni 2011 beansprucht sie keine Leistungen der Mindestsicherung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Angaben des Berufungswerbers sowie seiner ehemaligen Gattin und wurde durch vorgelegte Beilagen erläutert. Ergänzend wurden durch die Berufungsbehörde weitere Unterlagen eingeholt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Unterhaltszahlungen durch den Berufungswerber ist zu bemerken, dass beide Ehegatten absolut glaubwürdig angaben, dass sie sich an die seinerzeitige Vereinbarung gehalten haben und in diesem Sinne auch der Verpflichtung nachgekommen sind.
Rechtliche Beurteilung:
§ 4 Abs 1 StMSG:Paragraph 4, Absatz eins, StMSG:
Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die
§ 5 Abs 1 StMSG:Paragraph 5, Absatz eins, StMSG:
Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht.
§ 5 Abs 2 StMSG:Paragraph 5, Absatz 2, StMSG:
Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
§ 17 StMSG in der im Berechnungszeitraum gültigen Fassung lautet:Paragraph 17, StMSG in der im Berechnungszeitraum gültigen Fassung lautet:
(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von
(2) Ersatzansprüche gemäß Abs. 1 Z. 2 dürfen nicht geltend gemacht werden,(2) Ersatzansprüche gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nicht geltend gemacht werden,
(3) Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen/Ehegatten und (frühere) eingetragene Partnerinnen/Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, sobald dies der unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
Auch die Erläuterungen zu § 17 Abs 3 StMSG verweisen ausdrücklich darauf, dass grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht an eine Unterhaltsverpflichtung gekoppelt ist:Auch die Erläuterungen zu Paragraph 17, Absatz 3, StMSG verweisen ausdrücklich darauf, dass grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht an eine Unterhaltsverpflichtung gekoppelt ist:
Gemäß Abs. 3 sind (geschiedene) Ehegatten/Ehegattinnen oder (frühere) eingetragene Partnerinnen/Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zum Kostenersatz verpflichtet, falls eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Entsprechend der bisherigen Regelung ist eine Legalzession normiert, damit der Träger der Mindestsicherung an Stelle des ursprünglichen anspruchsberechtigten Empfängers der Hilfe den oder die Kostenersatzpflichtige(n) direkt heranziehen kann.Gemäß Absatz 3, sind (geschiedene) Ehegatten/Ehegattinnen oder (frühere) eingetragene Partnerinnen/Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zum Kostenersatz verpflichtet, falls eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Entsprechend der bisherigen Regelung ist eine Legalzession normiert, damit der Träger der Mindestsicherung an Stelle des ursprünglichen anspruchsberechtigten Empfängers der Hilfe den oder die Kostenersatzpflichtige(n) direkt heranziehen kann.
Die Bestimmung des § 17 StMSG kann nur dahingehend verstanden werden, dass Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Mindestsicherung Unterhaltsleistungen zu erbringen, zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet werden. Das Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. VwGH 14.11.1995, 93/08/0199 u. a.). Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet gemäß § 94 Abs 2 ABGB dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs 1. Er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei Eigeneinkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, einen Missbrauch darstellt.Die Bestimmung des Paragraph 17, StMSG kann nur dahingehend verstanden werden, dass Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Mindestsicherung Unterhaltsleistungen zu erbringen, zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet werden. Das Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vergleiche VwGH 14.11.1995, 93/08/0199 u. a.). Nach Paragraph 94, ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB dadurch seinen Beitrag im Sinne des Absatz eins, Er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei Eigeneinkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, einen Missbrauch darstellt.
Wichtigste Funktion des § 94 Abs 1 ABGB ist die Regelung der Rahmenbedingungen und allgemeinen Voraussetzungen bzw. Bemessungskriterien für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unter Ehegatten. Normativer Rahmen für die gesetzlichen Unterhaltsbeziehungen der Ehegatten sind ihre Lebensverhältnisse. Diese werden durch den Lebenszuschnitt (Lebensstandard) bzw Stil der Lebensführung bestimmt, der im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wiederum individueller und einvernehmlicher Gestaltung durch die Gatten offen steht und innerhalb dieser durch die sonstigen Umstände, wie zB Alter, Gesundheitszustand, Persönlichkeitsstruktur, Erziehungs- und Sorgepflichten, voreheliche Unterhaltspflichten, Lebensumfeld und Lebensmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund enthält das Gesetz als erstes Unterhaltskriterium das Prinzip des angemessenen Unterhaltes, das heisst, der Unterhalt der Ehegatten hat die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Die zweite Unterhaltsvoraussetzung und -grenze wird durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (seine Kräfte) markiert, die zugleich über das Verhältnis der beiderseitigen Beiträge zur Bedürfnisbefriedigung entscheidet. Grundsätzlich und primär bemisst sich die Leistungsfähigkeit auf der Grundlage des tatsächlichen Nettoeinkommens. Grundvoraussetzung jedes Unterhaltsanspruches bleibt selbstverständlich die Unterhaltsbedürftigkeit, das heißt, der Umstand, dass der Berechtigte nicht in der Lage ist, seine angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Mitteln zu decken (siehe Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht, 3. Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 124 f).Wichtigste Funktion des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB ist die Regelung der Rahmenbedingungen und allgemeinen Voraussetzungen bzw. Bemessungskriterien für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unter Ehegatten. Normativer Rahmen für die gesetzlichen Unterhaltsbeziehungen der Ehegatten sind ihre Lebensverhältnisse. Diese werden durch den Lebenszuschnitt (Lebensstandard) bzw Stil der Lebensführung bestimmt, der im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten wiederum individueller und einvernehmlicher Gestaltung durch die Gatten offen steht und innerhalb dieser durch die sonstigen Umstände, wie zB Alter, Gesundheitszustand, Persönlichkeitsstruktur, Erziehungs- und Sorgepflichten, voreheliche Unterhaltspflichten, Lebensumfeld und Lebensmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund enthält das Gesetz als erstes Unterhaltskriterium das Prinzip des angemessenen Unterhaltes, das heisst, der Unterhalt der Ehegatten hat die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Die zweite Unterhaltsvoraussetzung und -grenze wird durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (seine Kräfte) markiert, die zugleich über das Verhältnis der beiderseitigen Beiträge zur Bedürfnisbefriedigung entscheidet. Grundsätzlich und primär bemisst sich die Leistungsfähigkeit auf der Grundlage des tatsächlichen Nettoeinkommens. Grundvoraussetzung jedes Unterhaltsanspruches bleibt selbstverständlich die Unterhaltsbedürftigkeit, das heißt, der Umstand, dass der Berechtigte nicht in der Lage ist, seine angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Mitteln zu decken (siehe Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht, 3. Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 124 f).
Beziehen beide Ehegatten Einkommen, jedoch in wesentlich verschiedener Höhe, so stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, dass der schlechter verdienende Partner, dessen zumutbarerweise erzielbares Einkommen für seinen angemessenen Unterhalt nicht ausreicht, unabhängig von der Haushaltsführung einen entsprechenden Ergänzungsanspruch gegen den besser verdienenden Gatten hat.
Im vorliegenden Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde entschieden, dass bei der anlässlich der Scheidung getroffenen Vereinbarung ein der Sittenwidrigkeit unterliegender anfechtbarer Vergleich vorliege, ohne dies zu konkretisieren, was der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel auch bekämpfte.
Gemäß § 80 EheG können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen.Gemäß Paragraph 80, EheG können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen.
Nach § 69a EheG ist ein gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarter Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Damit verweist diese Bestimmung nicht auf die nur bei einer streitigen Scheidung anzuwendenden §§ 66 f EheG; vielmehr trägt § 69a EheG dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht (SZ 58/192 = JBl 1986, 778 mwN; Pichler in Rummel2 § 69a EheG Rz 1; Zankl in Schwimann2 § 69 EheG Rz 1; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 176 ff).Nach Paragraph 69 a, EheG ist ein gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vereinbarter Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Damit verweist diese Bestimmung nicht auf die nur bei einer streitigen Scheidung anzuwendenden Paragraphen 66, f EheG; vielmehr trägt Paragraph 69 a, EheG dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht (SZ 58/192 = JBl 1986, 778 mwN; Pichler in Rummel2 Paragraph 69 a, EheG Rz 1; Zankl in Schwimann2 Paragraph 69, EheG Rz 1; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 176 ff).
Diese Auslegung des Scheidungsfolgenvergleichs richte sich nach den Grundsätzen, die auch sonst für die Vertragsauslegung gelten (§§ 914 f ABGB). Im vorliegenden Fall liegt eine zweiteilige Unterhaltsvereinbarung vor. Einerseits ist zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und danach ein Unterhaltsverzicht einschließlich einer unverschuldeten Notlage der Gattin vereinbart worden.Diese Auslegung des Scheidungsfolgenvergleichs richte sich nach den Grundsätzen, die auch sonst für die Vertragsauslegung gelten (Paragraphen 914, f ABGB). Im vorliegenden Fall liegt eine zweiteilige Unterhaltsvereinbarung vor. Einerseits ist zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und danach ein Unterhaltsverzicht einschließlich einer unverschuldeten Notlage der Gattin vereinbart worden.
Es kommt darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten.
Im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse wird davon auszugehen sein, dass die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht (3 Ob 69/91 = EFSlg 66.488; 7 Ob 525/94; 3 Ob 2202/96m). Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbarten Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt (3 Ob 69/91).
Der Berufungswerber verfügte bei der Ehescheidung über ein monatliches Einkommen von € 1.762,26 und ermöglichte seiner Gattin durch Zahlung eines Unterhaltes die vorwiegende Betreuung der gemeinsamen Tochter bis November 2009 bzw mit der eingeschränkten Leistung bis April 2010; das Einkommen des Berufungswerbers hat sich seit der Ehescheidung nicht wesentlich verändert, allerdings hat er nun zusätzlich Sorgepflichten für ein weiteres Kind und für seine derzeitige Ehegattin. Frau S N hat sich in der Folge auch erfolgreich um Arbeit bemüht und eine Ausbildung beim AMS absolviert, wobei sie zwischenzeitig auch Leistungen des Arbeitsmarktservices in Anspruch nahm.
Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten iSd § 69a EheG angemessen ist, ist - wie bereits ausgeführt - nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen (Zankl aaO § 69a EheG Rz 2; Schwind, Eherecht2 286 f; Fenyves in Ruppe, Handbuch der Familienverträge2 856; Feil, EheG, § 69a EheG Rz 1). Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein kleinlicher Maßstab , sondern eine großzügige Betrachtungsweise am Platz (SZ 60/31; Zankl aaO § 69a EheG Rz 2; Schwind aaO; Fenyves aaO; Feil aaO; vgl auch Pichler aaO § 69a EheG Rz 2).Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten iSd Paragraph 69 a, EheG angemessen ist, ist - wie bereits ausgeführt - nach Paragraph 94, ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen (Zankl aaO Paragraph 69 a, EheG Rz 2; Schwind, Eherecht2 286 f; Fenyves in Ruppe, Handbuch der Familienverträge2 856; Feil, EheG, Paragraph 69 a, EheG Rz 1). Da aber Paragraph 94, ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 69 a, EheG kein kleinlicher Maßstab , sondern eine großzügige Betrachtungsweise am Platz (SZ 60/31; Zankl aaO Paragraph 69 a, EheG Rz 2; Schwind aaO; Fenyves aaO; Feil aaO; vergleiche auch Pichler aaO Paragraph 69 a, EheG Rz 2).
Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluss erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässiger Anlass für eine neue Klage (RIS-Justiz RS0047202). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen deren Neufestsetzung oder allenfalls eine Unterhaltsherabsetzung aufgrund einer Oppositionsklage. Neben Sachverhaltsänderungen kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht (1 Ob 38/07f; vgl RIS-Justiz RS0047398). Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten.Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluss erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässiger Anlass für eine neue Klage (RIS-Justiz RS0047202). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen deren Neufestsetzung oder allenfalls eine Unterhaltsherabsetzung aufgrund einer Oppositionsklage. Neben Sachverhaltsänderungen kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht (1 Ob 38/07f; vergleiche RIS-Justiz RS0047398). Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung ausschließlich darauf, dass der seinerzeitige Unterhaltsvergleich sittenwidrig sei, eine Änderung der Rechtslage, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes mit bestimmten Implikationen machte sie dagegen in der Begründung nicht geltend.
Die Berufungsbehörde kommt nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der ehemaligen Gattin zu dem Ergebnis, dass eine aufzugreifende gravierende Fehlbeurteilung der Unterhaltssituation im Zeitpunkt der Scheidung jedenfalls nicht vorlag. Die nach den Umständen des konkreten Falls zu lösende Frage der Sittenwidrigkeit der vorliegenden Unterhaltsvereinbarung bzw des darin enthaltene Unterhaltsverzichtes ist daher zu verneinen.
Im Anlassfall war auch maßgebend, dass der Unterhaltsverzicht ein denkmöglicher Ausgang einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung des gesetzlichen Anspruches war und die Ehegattin - auch nach Rechtsbelehrung durch ihren Vertreter - den Vergleich abschloss, weil sie letztlich in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren möglicherweise für die Zeit nach November 2009 (Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes bzw bereits erfolgte neuerliche Eheschließung des Gatten) überhaupt keinen Unterhalt bekommen hätte, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe ca. 14 Monate gedauert hat.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich daher kein Unterhaltsergänzungsanspruch von Frau S N. Inzwischen ist sie - ebenso wie der Berufungswerber selbst - in einem Beschäftigungsverhältnis. Es ergibt sich daher weder eine Unterhaltspflicht des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch zum heutigen Zeitpunkt, sodass eine Aufwandersatzpflicht des Berufungswerbers derzeit nicht bejaht werden kann und insgesamt spruchgemäss zu entscheiden war.
Schlagworte
Mindestsicherung; Rückersatz; Unterhaltspflicht; Unterhaltsverzicht; Bindungswirkung; SittenwidrigkeitZuletzt aktualisiert am
11.02.2013