RS OGH 1992/11/12 8Ob663/92, 8Ob559/93, 8Ob596/93, 2Ob2376/96t, 1Ob122/97s, 9Ob23/98t, 1Ob218/00s, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
beobachten
merken

Norm

EO §378 Abs1
ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Aa
ABGB §141 IA

Rechtssatz

Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren Hier: tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze (Anwendung der Prozentmethode).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 663/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 663/92
  • 8 Ob 559/93
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 559/93
    Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage erfolgen. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Nachweis eines emsig und erfolgreich betriebenen, auch den Interessen des Kindes dienenden Studiums. (T2)
    Veröff: ÖA 1993,146
  • 8 Ob 596/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 596/93
    Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung insofern, als das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings nicht zu Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen angerechnet wird. (T3)
  • 2 Ob 2376/96t
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
    Vgl auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung. Eine Verhältnisänderung liegt auch dann vor, wenn zur Zeit der Vorentscheidung bestehende Tatsachen dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind. Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T4)
  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    Auch; nur: Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. (T5)
  • 9 Ob 23/98t
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 23/98t
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 218/00s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 218/00s
    Beisatz: Hier: Keine tiefgreifende Änderung der Rechtslage. (T6)
  • 6 Ob 45/02i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 45/02i
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T7)
    Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10% wäre jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen, die eine entsprechende Unterhaltserhöhung rechtfertigen könnte. (T8)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 175/02i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 175/02i
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes. (T9)
    Beis wie T8
  • 6 Ob 159/02d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 159/02d
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 135/02p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 135/02p
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Eine Änderung der Gesetzeslage ist-ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten. (T9a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T9) auf (T9a) - Oktober 2016 (T9b)
    Beisatz: Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden. (T10)
  • 6 Ob 91/03f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 91/03f
    Auch
  • 3 Ob 56/03m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 56/03m
    Auch; Beisatz: Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung grundsätzlich zulässig. (T11)
  • 4 Ob 185/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 185/03i
    Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Rückwirkung bedeutet eine Veränderung der Entscheidungsgrundlagen für die Vergangenheit, sodass zwar die Rechtsänderung eine der Beschlussfassung in der Unterhaltssache nachfolgende Tatsache ist, die ein Rekurswerber aber deshalb mit einer nach § 10 AußStrG zulässigen Neuerung ins Treffen führen darf, weil durch die Rechtsänderung die schon im Verfahren erster Instanz vorliegenden Tatsachen (Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil; Steuerpflicht des Unterhaltsschuldners) eine besondere Relevanz erhielten, die vom Rekurswerber aber noch nicht geltend gemacht werden konnte oder zumindest nicht geltend gemacht werden musste. (T12)
  • 8 Ob 139/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 139/03d
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Geänderte Gesetzeslage. (T13)
  • 4 Ob 251/05y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 251/05y
    Auch; Beisatz: Auch eine Änderung der Gesetzeslage bildet eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Antrag rechtfertigt. Einer Änderung der Gesetzeslage wird eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung gleichgehalten. (T14)
    Beisatz: Hier: Der erkennende Senat hat das Patent im Verletzungsstreit als nichtig erachtet; in der Folge haben die Nichtigkeitsabteilung und auch der Oberste Patent- und Markensenat das verfahrensgegenständliche Patent als gültig beurteilt. (T15)
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Auch
  • 2 Ob 192/06h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 192/06h
    Beisatz: Hier: Es liegt der für die Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stehende Betrag nur um 8 EUR unter der titulierten Unterhaltsforderung; kein Anlass für eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs. (T16)
    Veröff: SZ 2007/11
  • 1 Ob 38/07f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 38/07f
    Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung beziehungsweise des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. (T17)
    Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zum Beispiel Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T18)
  • 2 Ob 58/08f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 58/08f
    Auch; nur T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T11
  • 4 Ob 29/08f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 29/08f
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Die einer Sachverhaltsänderung, einer Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung zugrundeliegenden Tatumstände, welche die Anwendung der Umstandsklausel auslösen, sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T19)
  • 3 Ob 189/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 189/08b
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 206/09d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 206/09d
    Auch
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht. (T20)
    Veröff: SZ 2010/48
  • 5 Ob 241/10t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 241/10t
    Auch
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T9
  • 10 Ob 95/11k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 95/11k
    Vgl
  • 1 Ob 104/13w
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
    Auch; Beis wie T17
  • 1 Ob 152/13d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 152/13d
    Vgl
  • 3 Ob 151/14y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 151/14y
    Auch; Beis wie T19
  • 1 Ob 124/16s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 124/16s
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T17
  • 10 Ob 59/16y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 59/16y
    Vgl
  • 4 Ob 211/16g
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 211/16g
    Auch
  • 3 Ob 256/16t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
    nur T5
  • 1 Ob 44/17b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
    Veröff: SZ 2017/61
  • 9 Ob 7/17w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 7/17w
    Auch; nur: Eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, kann eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigen. (T21)
    Beis wie T19 nur: Die entsprechenden Tatumstände sind von der klagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. (T22)
  • 9 Ob 29/17f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 29/17f
    Auch; nur T5
  • 8 Ob 89/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
    Auch; Beisatz: Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor. (T23)
    Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem sogenannten "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" hat sich die Rechtsprechung nicht nur unerheblich geändert. (T24)
    Veröff: SZ 2017/86
  • 9 Ob 53/18m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2018 9 Ob 53/18m
    Auch
  • 5 Ob 123/19b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 123/19b
    nur T1
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl; Beis wie T9a; Beis wie T14; Beis wie T18; Beis wie T23

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten