TE UVS Steiermark 2002/05/02 30.15-17/2002

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Veröffentlicht am 02.05.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn H R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 6.3.2002, GZ.: 15.1 231/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, die ukrainische Staatsbürgerin L I K in seinem Haushalt in W zumindest in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 3.1.2002 als Haushaltshilfe mit einem Monatsbezug von ? 261,62 ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt zu haben.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG eine Strafe von ? 363,-- verhängt.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, es sei nicht richtig, dass Frau K, wie in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Gendarmerieanzeige ausgeführt, per 21.12.2001 rechtskräftig von ihrem Ehegatten B H geschieden worden sei. Er habe durch Nachforschungen festgestellt, dass die Scheidung der Ehe erst mit 22.1.2002 rechtkräftig wurde und Frau K bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen war. Er ersuche daher, die Strafverfügung rückgängig zu machen. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehender Sach- und Rechtslage auszugehen:

Die ukrainische Staatsangehörige L I K heiratete am 28.4.2001 den österreichischen Staatsbürger B H. Die Ehe der beiden wurde am 21.12.2001 beim BG R geschieden. Der Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen trägt folgenden Rechtskraftvermerk:

Diese Ausfertigung wurde am 21.12.2001 infolge Rechtsmittelverzichtes

rechtskräftig und vollstreckbar und

materiell rechtskräftig am 22.1.2002 .

Gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG sind vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter anderem ausgenommen Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind. Im Anlassfall ist somit strittig, ob die Scheidung der Frau K bereits mit dem Rechtsmittelverzicht am 21.12.2001 oder erst mit der Zustellung des Scheidungsbeschlusses per 22.1.2002 rechtskräftig wurde. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.11.1999, Zl. 99/12/0199, unter Berufung auf die Bestimmung des § 224 Abs 2 zweiter Satz Außerstreitgesetz ausgeführt, dass die Auflösung der Ehe im Sinne des § 46 Ehegesetz erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses nach § 55a Ehegesetz an beide Antragsteller eintritt, dh die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses und ein nachfolgender Rechtsmittelsverzicht allein führen noch nicht die Auflösung der Ehe durch Scheidung herbei. Die am 1.1.2000 in Kraft getretene Novelle des § 224 Abs 1 und 2 Außerstreitgesetz durch das EheRÄG 1999 hat lediglich eine Klarstellung im Sinne der vorherrschenden Auslegung dieser Bestimmungen gebracht. Die Zustellung des Scheidungsbeschlusses erfolgt auch an das Standesamt und an die Wohnsitzgemeinde. Erst ab diesem Datum sind die Rechtswirkungen der Ehe beendet. Die im Akt erliegende Heiratsurkunde von Frau K trägt demnach auch den Vermerk, "Scheidung der Ehe rechtskräftig seit 22.1.2002". Auf den Anlassfall bezogen folgt daraus, dass sich Frau K bis zum 21.1.2002 auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 lit l AuslBG berufen konnte und ihre Beschäftigung als Haushaltshilfe vom 1.1.2002 bis zum 3.1.2002 im Haushalt des Berufungswerbers nicht gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstieß. Da der Berufungswerber somit keine Verwaltungsübertretung begangen hat, war das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu unterbleiben.

Schlagworte
Ausnahme Ehe Scheidung Beendigung Rechtskraft Scheidungsbeschluss Rechtsmittelverzicht Rechtswirksamkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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