Norm
SozialhilfeG Vlbg §10Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 4 mit den Mitgliedern Dr Herzog, Mag Brandtner und Mag König als gemäß § 73 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zuständige Behörde zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 4 mit den Mitgliedern Dr Herzog, Mag Brandtner und Mag König als gemäß Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zuständige Behörde zu Recht erkannt:
Der Antrag der M K vom 16.12.2005, ihre Kostenbeitragspflicht gemäß § 10 SHG iVm § 94 ABGB für den hilfsbedürftigen R K rückwirkend mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses für beendet zu erklären, wird gemäß § 10 Abs 1 SHG abgewiesen. Die Antragstellerin wird als geschiedene Ehegattin des R K, geb am XX.XX.XXXX., nach § 10 Sozialhilfegesetz (SHG) iVm § 69a Abs 2 Ehegesetz zum teilweisen Ersatz der für R K aufgewendeten und anfallenden Kosten der Sozialhilfe in folgendem Umfang verpflichtet:Der Antrag der M K vom 16.12.2005, ihre Kostenbeitragspflicht gemäß Paragraph 10, SHG in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB für den hilfsbedürftigen R K rückwirkend mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses für beendet zu erklären, wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, SHG abgewiesen. Die Antragstellerin wird als geschiedene Ehegattin des R K, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX., nach Paragraph 10, Sozialhilfegesetz (SHG) in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, Ehegesetz zum teilweisen Ersatz der für R K aufgewendeten und anfallenden Kosten der Sozialhilfe in folgendem Umfang verpflichtet:
Kostenbeitrag für das Jahr 2006: Monatlich 180 Euro, insgesamt somit 2160 Euro;
Kostenbeitrag für das Jahr 2007: Monatlich 205 Euro, insgesamt somit 2460 Euro;
Kostenbeitrag für das Jahr 2008: Monatlich 170 Euro, insgesamt somit 2040 Euro;
Kostenbeitrag ab dem Jahr 2009: Monatlich 170 Euro.
Die laufenden monatlichen Kostenbeiträge werden jeweils am 5. eines jeden Monats im Nachhinein zur Zahlung fällig. Die Beiträge sind an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Die bisher zuviel bezahlten Kostenbeiträge sind der Antragstellerin binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zurück zu überweisen.
Text
1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14.02.2008 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 16.12.2005 auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde beantragt.
2. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Eingabe vom 16.12.2005 hat die Antragstellerin bei der Bezirkshauptmannschaft B beantragt, ihre Kostenbeitragspflicht gemäß § 10 des Sozialhilfegesetzes für beendet zu erklären. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft B mit Bescheid vom 23.02.2006 abgewiesen.2. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Eingabe vom 16.12.2005 hat die Antragstellerin bei der Bezirkshauptmannschaft B beantragt, ihre Kostenbeitragspflicht gemäß Paragraph 10, des Sozialhilfegesetzes für beendet zu erklären. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft B mit Bescheid vom 23.02.2006 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28.02.2007 wurde der Berufung Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.02.2006 wurde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis langte bei der Bezirkshauptmannschaft B am 05.03.2007 ein.
Mit Schreiben vom 26.03.2007 erging die Aufforderung an die Antragstellerin, Gründe für eine Scheidung aus Verschulden geltend zu machen sowie das durchschnittliche Monatseinkommen vor der Ehescheidung nachzuweisen. Der Antragstellerin wurde hierfür eine Frist bis zum 20.04.2007 gesetzt. Am 12.04.2007 stellte die Antragstellerin die Gründe für eine Ehescheidung aus Verschulden aus ihrer Sicht dar und legte die geforderten Lohnzettel vor.
Mit Schreiben vom 30.04.2007 forderte die Bezirkshauptmannschaft B R K auf, zur Stellungnahme der Antragstellerin bis zum 21.05.2007 Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob in einem streitigen Verfahren tatsächlich das Allein- oder zumindest das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe ihm anzulasten gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 21.05.2007 teilte R K mit, er habe nie mit der Antragstellerin zusammen gelebt. Seine Gattin habe eine außereheliche Beziehung geführt. Er habe im Zeitpunkt der Eheschließung schon ein Alkoholproblem gehabt.
Da konkrete Anhaltspunkte vorlagen, dass R K aus psychischen Gründen nicht in der Lage ist, ohne Beigebung eines Sachwalters seine Interessen entsprechend zu vertreten bzw wahrzunehmen, wurde das Bezirksgericht M von der Bezirkshauptmannschaft B mit Schreiben vom 22.06.2007 ersucht, für R K einen rechtskundigen Sachwalter zu bestellen. Dieser Sachwalter wurde bis zum 14.02.2008 nicht bestellt. Die Bezirkshauptmannschaft B hat das Verwaltungsverfahren in dieser Zeit nicht weitergeführt. Bis zum 14.02.2008 erging keine Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft B.
3. Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates:
Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Nach § 73 Abs 2 AVG geht dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht dann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Bezirkshauptmannschaft B zurückzuführen. Dies deshalb, weil die Bezirkshauptmannschaft B verkannte, dass R K im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, sofern erforderlich, als Zeuge und nicht als Partei nach den Vorschriften des AVG einzuvernehmen gewesen wäre. Für diese Einvernahme ist die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich und auch nicht möglich. Der Devolutionsantrag ist folglich nicht abzuweisen.
Die Stellung des Devolutionsantrages bewirkte den Übergang der Zuständigkeit zur ausständigen Sachentscheidung auf den Unabhängigen Verwaltungssenat.
4. Zur ausständigen Sachentscheidung:
Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt wird zunächst auf den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.11.1998, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.1999, das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28.02.2007, und auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2. verwiesen.
Ergänzend und zusammenfassend wird Folgendes festgestellt: Für R K sind im Jahr 2005 monatlich durchschnittliche Verpflegskosten von gerundet 2.231 Euro angefallen, welche aus Mitteln der Sozialhilfe getragen wurden. In den Jahren 2006 und 2007 waren dies monatliche Kosten von gerundet 2.256 Euro, im Jahr 2008 gerundet 2.259 Euro. Für das Jahr 2009 liegen noch keine entsprechenden Zahlen vor.
Die Antragstellerin ist zweimal geschieden und lebt in einer Partnerschaft mit ihrem früheren Ehegatten D S. Sie verfügt über Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Miete und Betriebskosten fallen für ihre 50 m² Wohnung in der Höhe von ca 400 Euro monatlich an. Sie zahlt ein Darlehen in der Höhe von 4.500 Euro in monatlichen Raten von ca 100 Euro zurück. Ihr Lebensgefährte bezieht ein eigenes Einkommen in der Höhe von ca 1.300 Euro netto monatlich. Im Jahr 2006 hat die Antragstellerin ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet 1.517 Euro pro Monat verdient. Im Jahr 2007 verfügte die Antragstellerin über ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet 1.727 Euro und von gerundet 1.408 Euro im Jahr 2008. Die Antragstellerin leistet laufend Kostenbeiträge zu den Kosten der Sozialhilfe für R K in der Höhe von 212,72 Euro.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest und ist soweit unbestritten.
5. Nach § 10 Abs 1 Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl Nr 1/1998 idF LGBl Nr 24/2008, haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten iS des § 13 Abs 3 zu ersetzen.5. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Sozialhilfegesetz (SHG), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2008,, haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten iS des Paragraph 13, Absatz 3, zu ersetzen.
Gemäß § 10 Abs 2 SHG kann die Landesregierung das Ausmaß des Ersatzes nach Abs 1 durch Verordnung herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, SHG kann die Landesregierung das Ausmaß des Ersatzes nach Absatz eins, durch Verordnung herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.
Nach § 36a Abs 2 AVG bleibt die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.Nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AVG bleibt die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
5.1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages vom 16.12.2005 wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28.02.2007, verwiesen.
5.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 24.11.2005, der am 09.12.2005 in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Ehe zwischen der Antragstellerin und R K einvernehmlich gemäß § 55a Ehegesetz geschieden. Gleichzeitig schlossen die beiden Parteien einen Vergleich ab, in dem sie wechselseitig auf Unterhalt verzichteten.5.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 24.11.2005, der am 09.12.2005 in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Ehe zwischen der Antragstellerin und R K einvernehmlich gemäß Paragraph 55 a, Ehegesetz geschieden. Gleichzeitig schlossen die beiden Parteien einen Vergleich ab, in dem sie wechselseitig auf Unterhalt verzichteten.
Die Entscheidung betreffend die Ehescheidung ist für die Sozialhilfebehörde bindend. Eine Unterhaltspflicht der Berufungswerberin aus dem Titel der aufrechten Ehe (§ 94 ABGB) ist damit weggefallen. Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Antragstellerin und R K gegenseitig auf Unterhalt verzichteten, ist für die Verwaltungsbehörde jedoch nicht bindend. Zur näheren Begründung wird abermals auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28.02.2007, verwiesen.Die Entscheidung betreffend die Ehescheidung ist für die Sozialhilfebehörde bindend. Eine Unterhaltspflicht der Berufungswerberin aus dem Titel der aufrechten Ehe (Paragraph 94, ABGB) ist damit weggefallen. Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Antragstellerin und R K gegenseitig auf Unterhalt verzichteten, ist für die Verwaltungsbehörde jedoch nicht bindend. Zur näheren Begründung wird abermals auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28.02.2007, verwiesen.
5.3. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß Kostenersatz zu leisten ist, ist grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts betreffend die Unterhaltspflicht zu beurteilen (vgl VwGH 13.10.2004, 2002/10/0078), wobei sich das Ausmaß des Ersatzes allenfalls verringert, wenn für den Verpflichteten durch Verordnung Günstigeres vorgesehen ist (§ 10 Abs 2 SHG).5.3. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß Kostenersatz zu leisten ist, ist grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts betreffend die Unterhaltspflicht zu beurteilen vergleiche VwGH 13.10.2004, 2002/10/0078), wobei sich das Ausmaß des Ersatzes allenfalls verringert, wenn für den Verpflichteten durch Verordnung Günstigeres vorgesehen ist (Paragraph 10, Absatz 2, SHG).
Zu prüfen war daher zunächst, ob im gegenständlichen Fall günstigere Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung (SHV), LGBl Nr 14/2006 idF LGBl Nr 84/2008, zur Anwendung gelangen. Die SHV trifft Regelungen iS des § 10 Abs 2 SHG für den Kostenersatz bei Ehe und für den Kostenersatz von Eltern (§ 10 und 11 SHV). Für den Fall einer geschiedenen Ehe sieht die Sozialhilfeverordnung keine besondere Regelung des Kostenersatzes vor. Aus diesem Grund bestimmt sich das Ausmaß des Sozialhilfe-Kostenersatzes nach dem Ausmaß der Unterhaltspflicht nach einer Scheidung nach dem Ehegesetz.Zu prüfen war daher zunächst, ob im gegenständlichen Fall günstigere Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung (SHV), Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2008,, zur Anwendung gelangen. Die SHV trifft Regelungen iS des Paragraph 10, Absatz 2, SHG für den Kostenersatz bei Ehe und für den Kostenersatz von Eltern (Paragraph 10 und 11 SHV). Für den Fall einer geschiedenen Ehe sieht die Sozialhilfeverordnung keine besondere Regelung des Kostenersatzes vor. Aus diesem Grund bestimmt sich das Ausmaß des Sozialhilfe-Kostenersatzes nach dem Ausmaß der Unterhaltspflicht nach einer Scheidung nach dem Ehegesetz.
Da für das Verwaltungsverfahren betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vorliegt weil der abgeschlossene Vergleich für das Verwaltungsverfahren nicht bindend ist, gelangt die bürgerlichrechtliche Regelung des § 69a Abs 2 Ehegesetz zur Anwendung (vgl dazu sinngemäß auch OGH, 24.11.1999, 3 Ob 229/98t).Da für das Verwaltungsverfahren betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vorliegt weil der abgeschlossene Vergleich für das Verwaltungsverfahren nicht bindend ist, gelangt die bürgerlichrechtliche Regelung des Paragraph 69 a, Absatz 2, Ehegesetz zur Anwendung vergleiche dazu sinngemäß auch OGH, 24.11.1999, 3 Ob 229/98t).
§ 69a Ehegesetz, dRGBl I S 807/1938, idF BGBl I Nr 125/1999, lautet:Paragraph 69 a, Ehegesetz, dRGBl römisch eins S 807 aus 1938,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1999,, lautet:
„§ 69a. (1) Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.„§ 69a. (1) Der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.
(2) Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht; § 67 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 findet entsprechende Anwendung.“(2) Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht; Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, findet entsprechende Anwendung.“
Nach § 71 Abs 1 Ehegesetz haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Dass der angemessene Unterhalt der Antragstellerin durch die Leistung von Unterhalt an R K gefährdet würde, kann auf Grund der ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin haftet somit gemäß § 71 Abs 1 erster Satz Ehegesetz vor den Verwandten des R K.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ehegesetz haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Dass der angemessene Unterhalt der Antragstellerin durch die Leistung von Unterhalt an R K gefährdet würde, kann auf Grund der ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin haftet somit gemäß Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz Ehegesetz vor den Verwandten des R K.
Die Antragstellerin bezieht das im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt 4. festgestellte Einkommen. Sie ist nicht sorgepflichtig. Ihr Lebensgefährte verfügt ebenfalls über ein Einkommen in der unter Punkt 4. dargestellten Höhe. R K verfügt selbst nicht über ein ausreichendes Einkommen, weshalb er Sozialhilfe in der ebenfalls unter Punkt 4. dargestellten Höhe bezieht. Die Antragstellerin ist deshalb zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, welche nach § 69a Abs 2 Ehegesetz der Billigkeit entspricht.Die Antragstellerin bezieht das im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt 4. festgestellte Einkommen. Sie ist nicht sorgepflichtig. Ihr Lebensgefährte verfügt ebenfalls über ein Einkommen in der unter Punkt 4. dargestellten Höhe. R K verfügt selbst nicht über ein ausreichendes Einkommen, weshalb er Sozialhilfe in der ebenfalls unter Punkt 4. dargestellten Höhe bezieht. Die Antragstellerin ist deshalb zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet, welche nach Paragraph 69 a, Absatz 2, Ehegesetz der Billigkeit entspricht.
Die Ehe zwischen der Antragstellerin und R K dauerte ca 13,5 Jahre. Wie sich auf Grund der Aktenlage ergibt, erfolgte die Heimunterbringung und die daraus resultierende Unfähigkeit zum Selbsterhalt aus der Alkoholkrankheit des R K sowie den damit verbundenen Folgeerscheinungen (vgl etwa das amtsärztliche Gutachten vom 06.02.2007 sowie die Feststellungen im Bescheid der Landesregierung vom 27.11.1998). Die Alkoholkrankheit von R K lag bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Ehe zwischen der Antragstellerin und R K vor (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 24.08.1999, 99/11/0010).Die Ehe zwischen der Antragstellerin und R K dauerte ca 13,5 Jahre. Wie sich auf Grund der Aktenlage ergibt, erfolgte die Heimunterbringung und die daraus resultierende Unfähigkeit zum Selbsterhalt aus der Alkoholkrankheit des R K sowie den damit verbundenen Folgeerscheinungen vergleiche etwa das amtsärztliche Gutachten vom 06.02.2007 sowie die Feststellungen im Bescheid der Landesregierung vom 27.11.1998). Die Alkoholkrankheit von R K lag bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Ehe zwischen der Antragstellerin und R K vor vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.08.1999, 99/11/0010).
Der Billigkeitsanspruch ist auf einen Unterhaltszuschuss („Unterhaltsbeitrag“) beschränkt, umfasst also niemals den vollen Unterhalt. Bei der Billigkeitsbeurteilung sind die Bedürfnisse, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse und Sorgepflichten des anderen Ehegatten sowie sämtliche Lebensumstände beider Partner zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind weiters die Dauer der Ehe und der Grund der Selbsterhaltungsunfähigkeit des bedürftigen Gatten, nicht jedoch die beiderseitigen Eheverfehlungen. Nach der Gerichtspraxis soll der Zuschuss nur einen „relativ bescheidenen Teil“ des vollen Unterhaltes ausmachen, durchschnittlich etwa 10 bis 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten (vgl dazu Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht4, 195, und die dort angeführte Judikatur).Der Billigkeitsanspruch ist auf einen Unterhaltszuschuss („Unterhaltsbeitrag“) beschränkt, umfasst also niemals den vollen Unterhalt. Bei der Billigkeitsbeurteilung sind die Bedürfnisse, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse und Sorgepflichten des anderen Ehegatten sowie sämtliche Lebensumstände beider Partner zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind weiters die Dauer der Ehe und der Grund der Selbsterhaltungsunfähigkeit des bedürftigen Gatten, nicht jedoch die beiderseitigen Eheverfehlungen. Nach der Gerichtspraxis soll der Zuschuss nur einen „relativ bescheidenen Teil“ des vollen Unterhaltes ausmachen, durchschnittlich etwa 10 bis 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten vergleiche dazu Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht4, 195, und die dort angeführte Judikatur).
Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Alkoholkrankheit seine Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat und dass er schon zum Zeitpunkt der Eheschließung alkoholkrank war. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und ihm dauerte ca 13,5 Jahre. Die Antragstellerin befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit einem Mann, welcher ebenfalls ein eigenes Einkommen bezieht. Sie hat keine konkurrierenden Unterhaltspflichten. Durch die Pflegebedürftigkeit des R K ergibt sich ein erhöhter Unterhaltsbedarf für ihn. Aufgrund der Höhe des Einkommens der Antragstellerin sowie ihres Lebensgefährten, in Anbetracht der längeren Dauer der Ehe mit R K und in Anbetracht des Umstandes, dass R K seine Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholkrankheit verloren hat, ist die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages in der Höhe von ca 12 % des Nettoeinkommens der Antragstellerin gerechtfertigt.
Ausgehend von diesen Grundlagen ist die Kostenbeitragspflicht der Antragstellerin wie folgt festzusetzen:
Kostenbeitrag für das Jahr 2006: Monatlich 180 Euro, insgesamt somit 2160 Euro;
Kostenbeitrag für das Jahr 2007: Monatlich 205 Euro, insgesamt somit 2460 Euro;
Kostenbeitrag für das Jahr 2008: Monatlich 170 Euro, insgesamt somit 2040 Euro;
Kostenbeitrag ab dem Jahr 2009: Monatlich 170 Euro.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sozialhilfe, Kostenersatz geschiedene EhegattenZuletzt aktualisiert am
19.06.2018