RS Uvs 2012/2/17 41.21-47/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

StMSG §17 Abs3
EheG §55a
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Erstbehörde hatte gemäß § 17 Abs 3 StMSG den Berufungswerber zum Ersatz von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet, die seiner einvernehmlich von ihm geschiedenen Gattin nach der Scheidung gewährt worden waren, da er ihr gegenüber nach den beidseitigen persönlichen Verhältnissen unterhaltspflichtig geblieben sei. Dies bewirke, dass der gemäß § 55a EheG abgeschlossene Scheidungsvergleich, wonach der Berufungswerber seiner einvernehmlich geschieden Gattin nur für einen Zeitraum vor jenem der gewährten Mindestsicherungsleistungen Unterhalt zu zahlen hatte, sittenwidrig und anfechtbar sei und somit für die Frage des Rückersatzes der gewährten Leistungen keine Bindungswirkung habe. Tatsächlich verfügte der Berufungswerber bei der Ehescheidung ein seither nicht wesentlich verändertes Nettoeinkommen von monatlich € 1.762,26 und ermöglichte seiner Gattin durch die anfängliche Zahlung eines Unterhaltes die vorwiegende Betreuung der gemeinsamen Tochter; weiters trafen ihn (während der Gültigkeit des Unterhaltsverzichtes) zusätzlich Sorgepflichten für ein weiteres Kind und eine derzeitige Ehegattin; die geschiedene Gattin bemühte sich erfolgreich um Arbeit sowie um zwischenzeitige Leistungen des Arbeitsmarktservice. Bei dieser Entwicklung der persönlichen Verhältnisse kann die Berufungsbehörde die zeitliche Beschränkung der Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsvergleich nicht als gravierende Fehlbeurteilung der gesetzlichen Unterhaltssituation erkennen, weshalb der Unterhaltsverzicht nicht sittenwidrig war und der Berufungswerber somit zum Zeitpunkt der gewährten Mindestsicherungsleistungen nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen ist. Der Rückersatzbescheid war somit aufzuheben.Die Erstbehörde hatte gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StMSG den Berufungswerber zum Ersatz von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet, die seiner einvernehmlich von ihm geschiedenen Gattin nach der Scheidung gewährt worden waren, da er ihr gegenüber nach den beidseitigen persönlichen Verhältnissen unterhaltspflichtig geblieben sei. Dies bewirke, dass der gemäß Paragraph 55 a, EheG abgeschlossene Scheidungsvergleich, wonach der Berufungswerber seiner einvernehmlich geschieden Gattin nur für einen Zeitraum vor jenem der gewährten Mindestsicherungsleistungen Unterhalt zu zahlen hatte, sittenwidrig und anfechtbar sei und somit für die Frage des Rückersatzes der gewährten Leistungen keine Bindungswirkung habe. Tatsächlich verfügte der Berufungswerber bei der Ehescheidung ein seither nicht wesentlich verändertes Nettoeinkommen von monatlich € 1.762,26 und ermöglichte seiner Gattin durch die anfängliche Zahlung eines Unterhaltes die vorwiegende Betreuung der gemeinsamen Tochter; weiters trafen ihn (während der Gültigkeit des Unterhaltsverzichtes) zusätzlich Sorgepflichten für ein weiteres Kind und eine derzeitige Ehegattin; die geschiedene Gattin bemühte sich erfolgreich um Arbeit sowie um zwischenzeitige Leistungen des Arbeitsmarktservice. Bei dieser Entwicklung der persönlichen Verhältnisse kann die Berufungsbehörde die zeitliche Beschränkung der Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsvergleich nicht als gravierende Fehlbeurteilung der gesetzlichen Unterhaltssituation erkennen, weshalb der Unterhaltsverzicht nicht sittenwidrig war und der Berufungswerber somit zum Zeitpunkt der gewährten Mindestsicherungsleistungen nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen ist. Der Rückersatzbescheid war somit aufzuheben.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückersatz; Unterhaltspflicht; Unterhaltsverzicht; Bindungswirkung; Sittenwidrigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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