Index
VerwaltungsverfahrenNorm
StMSG §17 Abs3Rechtssatz
Die Erstbehörde hatte gemäß § 17 Abs 3 StMSG den Berufungswerber zum Ersatz von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet, die seiner einvernehmlich von ihm geschiedenen Gattin nach der Scheidung gewährt worden waren, da er ihr gegenüber nach den beidseitigen persönlichen Verhältnissen unterhaltspflichtig geblieben sei. Dies bewirke, dass der gemäß § 55a EheG abgeschlossene Scheidungsvergleich, wonach der Berufungswerber seiner einvernehmlich geschieden Gattin nur für einen Zeitraum vor jenem der gewährten Mindestsicherungsleistungen Unterhalt zu zahlen hatte, sittenwidrig und anfechtbar sei und somit für die Frage des Rückersatzes der gewährten Leistungen keine Bindungswirkung habe. Tatsächlich verfügte der Berufungswerber bei der Ehescheidung ein seither nicht wesentlich verändertes Nettoeinkommen von monatlich € 1.762,26 und ermöglichte seiner Gattin durch die anfängliche Zahlung eines Unterhaltes die vorwiegende Betreuung der gemeinsamen Tochter; weiters trafen ihn (während der Gültigkeit des Unterhaltsverzichtes) zusätzlich Sorgepflichten für ein weiteres Kind und eine derzeitige Ehegattin; die geschiedene Gattin bemühte sich erfolgreich um Arbeit sowie um zwischenzeitige Leistungen des Arbeitsmarktservice. Bei dieser Entwicklung der persönlichen Verhältnisse kann die Berufungsbehörde die zeitliche Beschränkung der Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsvergleich nicht als gravierende Fehlbeurteilung der gesetzlichen Unterhaltssituation erkennen, weshalb der Unterhaltsverzicht nicht sittenwidrig war und der Berufungswerber somit zum Zeitpunkt der gewährten Mindestsicherungsleistungen nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen ist. Der Rückersatzbescheid war somit aufzuheben.Die Erstbehörde hatte gemäß Paragraph 17, Absatz 3, StMSG den Berufungswerber zum Ersatz von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet, die seiner einvernehmlich von ihm geschiedenen Gattin nach der Scheidung gewährt worden waren, da er ihr gegenüber nach den beidseitigen persönlichen Verhältnissen unterhaltspflichtig geblieben sei. Dies bewirke, dass der gemäß Paragraph 55 a, EheG abgeschlossene Scheidungsvergleich, wonach der Berufungswerber seiner einvernehmlich geschieden Gattin nur für einen Zeitraum vor jenem der gewährten Mindestsicherungsleistungen Unterhalt zu zahlen hatte, sittenwidrig und anfechtbar sei und somit für die Frage des Rückersatzes der gewährten Leistungen keine Bindungswirkung habe. Tatsächlich verfügte der Berufungswerber bei der Ehescheidung ein seither nicht wesentlich verändertes Nettoeinkommen von monatlich € 1.762,26 und ermöglichte seiner Gattin durch die anfängliche Zahlung eines Unterhaltes die vorwiegende Betreuung der gemeinsamen Tochter; weiters trafen ihn (während der Gültigkeit des Unterhaltsverzichtes) zusätzlich Sorgepflichten für ein weiteres Kind und eine derzeitige Ehegattin; die geschiedene Gattin bemühte sich erfolgreich um Arbeit sowie um zwischenzeitige Leistungen des Arbeitsmarktservice. Bei dieser Entwicklung der persönlichen Verhältnisse kann die Berufungsbehörde die zeitliche Beschränkung der Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsvergleich nicht als gravierende Fehlbeurteilung der gesetzlichen Unterhaltssituation erkennen, weshalb der Unterhaltsverzicht nicht sittenwidrig war und der Berufungswerber somit zum Zeitpunkt der gewährten Mindestsicherungsleistungen nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen ist. Der Rückersatzbescheid war somit aufzuheben.
Schlagworte
Mindestsicherung; Rückersatz; Unterhaltspflicht; Unterhaltsverzicht; Bindungswirkung; SittenwidrigkeitZuletzt aktualisiert am
11.02.2013