1 Im Abschlussbericht vom 15. Juni 2011 über eine bei der J-GmbH (über deren Vermögen mit Beschluss vom 12. Mai 2014 der Konkurs eröffnet wurde) erfolgte abgabenbehördliche Prüfung hielt der Prüfer - soweit hier wesentlich - fest, dass die J-GmbH "als Rennstall" an Motorsportveranstaltungen (Autorennen) teilnehme. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sowie zu Trainingszwecken überlasse die J-GmbH Rennautos an nicht professionelle Rennfahrer gegen Entgelt. Die Überlassung der Rennauto... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vorsteuererstattung für die Streitjahre abgewiesen. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Irland. Ihre Geschäftstätigkeit in Österreich umfasse den Verkauf und die Vermietung (Leasing) von Computern an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Im Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin Leasin... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vorsteuererstattung für die Streitjahre abgewiesen. In der Begründung: führte die belangte Behörde aus, bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Irland. Ihre Geschäftstätigkeit in Österreich umfasse den Verkauf und die Vermietung (Leasing) von Computern an Körperschaften des öffentlichen Rechts. Im Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin Leasin... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §3a Abs10 Z12;
Rechtssatz: Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 12 UStG 1994 ist allgemein im Sinne von entgeltlicher Gebrauchsüberlassung auf Zeit zu verstehen. Die Vorschrift ist daher auch anwendbar auf Leasingverträge mit Zurechnung des Leasinggutes beim Leasinggeber (vgl. Ruppe, UStG3 § 3a Tz 101). ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §3a Abs10 Z12;
Rechtssatz: Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 12 UStG 1994 ist allgemein im Sinne von entgeltlicher Gebrauchsüberlassung auf Zeit zu verstehen. Die Vorschrift ist daher auch anwendbar auf Leasingverträge mit Zurechnung des Leasinggutes beim Leasinggeber (vgl. Ruppe, UStG3 § 3a Tz 101). ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein in Ungarn ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Beschwerdeführerin beantragte für Zeiträume der Jahre 2001 und 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Die Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Provider betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist das zur Verfügung stellen des österreichischen Mobilfunknetzes des jeweiligen österreichischen... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist ein in einem Drittland (S) ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Beschwerdeführerin beantragte für Zeiträume des Jahres 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Diese Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Mobiltelefonnetz-Betreiber (Provider) betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist die Zurverfügungstellung des österreichischen Mobiltelefonnetze... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs3;UStG 1994 §3a Abs10 idF 1996/756;UStG 1994 §3a Abs13 idF 1996/756;UStG 1994 §3a Abs9;UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0243 E 22. November 2006
Rechtssatz: Im Beschwerdefall bildet das Ermöglichen des Telefonierens über in Österreich gelegene Handy-Net... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;UStG 1994 §11 Abs12;UStG 1994 §12;UStG 1994 §3a Abs10;UStG 1994 §3a Abs13;UStG 1994 §3a Abs9;UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1;
Rechtssatz: Die abgabepflichtige Gesellschaft ist ein in Ungarn ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Abgabepflichtige b... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine in Ungarn ansässige Gesellschaft, die als sogenannter "Handy-Provider" Leistungen im Bereich der "Telefonie" erbringt. Sie hat in Ungarn ansässige Kunden. In Ungarn betreibt sie ein "Handy-Netz". Wenn Kunden der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich telefonieren, erfolgt dies durch Nutzung der Netze österreichischer "Handy-Provider". Die österreichischen "Handy-Provider" stellen der Beschwerdeführerin für jede einzelne Nutzung des ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine in Ungarn ansässige Gesellschaft, die als sogenannter "Handy-Provider" Leistungen im Bereich der "Telefonie" erbringt. Sie hat in Ungarn ansässige Kunden. In Ungarn betreibt sie ein "Handy-Netz". Wenn Kunden der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich telefonieren, erfolgt dies durch Nutzung der Netze österreichischer "Handy-Provider". Die österreichischen "Handy-Provider" stellen der Beschwerdeführerin für jede einzelne Nutzung des ... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs3;EURallg;UStG 1994 §3a Abs10 idF 1996/756;UStG Telekommunikationsdienste 1997; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006 Besprechung in:ÖSt... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs3;UStG 1994 §3a Abs10 Z13 idF 1996/756;UStG 1994 §3a Abs13 idF 1996/756;UStG 1994 §3a Abs9;UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006 Besprechung in:ÖStZ 3/2006, 37-40; ... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs3;UStG 1994 §3a Abs10 Z13 idF 1996/756;UStG 1994 §3a Abs13 idF 1996/756;UStG 1994 §3a Abs9;UStG Telekommunikationsdienste 1997 §1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006 Besprechung in:ÖStZ 3/2006, 37-40; ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt in Vorarlberg ein "Partnerwahlinstitut". In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 beantragte der Beschwerdeführer, die Umsätze aus im Rahmen des Institutes an in der Schweiz ansässige Kunden erbrachten Leistungen nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen. Für diese Umsätze ergebe sich der Leistungsort aus § 3a Abs 9 und 10 UStG 1994 und liege nicht in Österreich. Diese Umsätze seien daher nicht steuerbar. Mit dem angefochtenen Besche... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt in Vorarlberg ein "Partnerwahlinstitut". In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 beantragte der Beschwerdeführer, die Umsätze aus im Rahmen des Institutes an in der Schweiz ansässige Kunden erbrachten Leistungen nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen. Für diese Umsätze ergebe sich der Leistungsort aus § 3a Abs 9 und 10 UStG 1994 und liege nicht in Österreich. Diese Umsätze seien daher nicht steuerbar. Mit dem angefochtenen Besche... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §879 Abs2 Z1;UStG 1994 §3a Abs10 Z6;
Rechtssatz: Das Versprechen eines Entgeltes "für die Ermittlung eines Bräutigams" ist im Gegensatz zur bloßen Vermittlung der Adressen von Personen, die an einer Eheschließung interessiert sind, aufgrund der
Norm: des § 879 Abs 2 Z 1 ABGB als gegen die guten Sitten verstoßend nichtig (vgl ... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;UStG 1994 §3a Abs10 Z6;
Rechtssatz: Weder der Bestimmung des § 3a Abs 10 Z 6 UStG 1994 noch der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung ist zu entnehmen, dass lediglich die Überlassung einer unsortierten Fülle von Informationen erfasst werde. Auch wenn dem Kunden nur die von ihm benötigten Daten zukommen, der Unterneh... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;UStG 1994 §3a Abs10 Z6;
Rechtssatz: Art 9 Abs 2 lit e der Sechsten MwSt-Richtlinie erfasst die Überlassung von Informationen, wobei es ohne Belang ist, welcher Art die Informationen sind und in welcher Weise sie erlangt worden sind (Hinweis Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 3a Anm. 246; Birkenfeld, USt-Handbuch I, ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ABGB §879 Abs2 Z1;UStG 1994 §3a Abs10 Z6;
Rechtssatz: Das Versprechen eines Entgeltes "für die Ermittlung eines Bräutigams" ist im Gegensatz zur bloßen Vermittlung der Adressen von Personen, die an einer Eheschließung interessiert sind, aufgrund der
Norm: des § 879 Abs 2 Z 1 ABGB als gegen die guten Sitten verstoßend nichtig (vgl ... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;UStG 1994 §3a Abs10 Z6;
Rechtssatz: Weder der Bestimmung des § 3a Abs 10 Z 6 UStG 1994 noch der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung ist zu entnehmen, dass lediglich die Überlassung einer unsortierten Fülle von Informationen erfasst werde. Auch wenn dem Kunden nur die von ihm benötigten Daten zukommen, der Unterneh... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;UStG 1994 §3a Abs10 Z6;
Rechtssatz: Art 9 Abs 2 lit e der Sechsten MwSt-Richtlinie erfasst die Überlassung von Informationen, wobei es ohne Belang ist, welcher Art die Informationen sind und in welcher Weise sie erlangt worden sind (Hinweis Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 3a Anm. 246; Birkenfeld, USt-Handbuch I, ... mehr lesen...